Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW hatte im Jahr 2019 zweimal die Füllmenge einer fertig verpackt verkauften Leberwurst kontrolliert. Die angegebene Füllmenge von 130 Gramm erreichten die Proben nur, wenn man die Wursthülle und den Wurstendenabbinder mitzählte. Ohne diese nicht essbaren Teile fehlten 2,6 bzw. 2,3 Gramm Wurst.
Bei früheren Prüfungen hatte das nicht gestört, weil nach den Vorgaben einer Verwaltungsvorschrift zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen Pelle und Verschluss zum Nettogewicht gehören. Der Landesbetrieb handhabte dies nun aber anders und verwies auf die 2014 in Kraft getretene europäische Lebensmittelinformationsverordnung, die solche nicht essbaren Teile nicht zur Füllmenge zähle. Er untersagte den Verkauf. Das vom Wurstfabrikanten angerufene VG sah dies genauso.
Zu Unrecht, wie das OVG Münster jetzt entschieden hat (Urteil vom 24.05.2024 – 4 A 779/23). Der Senat hat zudem die Revision zum BVerwG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das OVG hob die Untersagungsverfügung des Eichamtes mit der Begründung auf, dass eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976 weiterhin maßgeblich sei. Darin ist festgelegt, dass unter der Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen ist, zu der auch die nicht essbaren Teile gehören. Bei einer anderen Auslegung des Begriffs wäre ein Verkauf zum Beispiel an einer Fleischtheke mit dem Wiegen des Produktes vor Ort nicht möglich, begründet das OVG. Das Eichamt hatte argumentiert, dass unter Füllmenge nur die reine Schmierwurst zu verstehen sei.
Die vom Eichamt ins Spiel gebrachte europäische Lebensmittelinformationsverordnung aus dem Jahr 2014 ändere daran nichts, vielmehr nehme die Verordnung Bezug auf die Richtlinie aus dem Jahr 1976. Es bleibe daher dabei, dass eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner "vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art" besteht.