Schienennetzausbau: Klagen gegen Fehmarnbeltquerung scheitern

Acht Klagen hatte es gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt der deutschen Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung auf der Insel Fehmarn gegeben. Das BVerwG in Leipzig hat sie alle abgewiesen.

Bei der Festen Fehmarnbeltquerung (FFBQ) handelt es sich um einen geplanten Eisenbahn- und Straßentunnel zwischen Deutschland und Dänemark. Die Schienenstrecke soll von der südlichen Rampe der Fehmarnsundbrücke auf der Halbinsel Wagrien bis zum Anschluss an die Schienenverbindung der Festen Fehmarnbeltquerung südlich von Puttgarden auf Fehmarn ausgebaut werden. Die Schienenstrecke über die Fehmarnsundbrücke soll lediglich elektrifiziert werden, bleibt aber eingleisig. Im Anschluss daran soll die Bahnstrecke zweigleisig ausgebaut werden.

Gegen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss hatten neben der Stadt Fehmarn und dem Wasserbeschaffungsverband Fehmarn sechs Unternehmen im Bereich Sport, Freizeit und Tourismus geklagt. Das BVerwG sieht allerdings keinen Mangel an der Planrechtfertigung (Urteile vom 22.05.2025 7 A 5.24 und 7 A 6.24). Der Verkehrsbedarf für die Schienenhinterlandanbindung des Eisenbahn- und Straßentunnels sei gesetzlich festgestellt. Diese gesetzliche Feststellung finde sich im Zustimmungsgesetz zum deutsch-dänischen Staatsvertrag über eine FFBQ von 2009. Das BVerwG sei an diese Entscheidung gebunden.

Interimslösung soll Eisenbahnkapazität sichern

Bei der Elektrifizierung der Schienenstrecke über die denkmalgeschützte Fehmarnsundbrücke handele es zwar nur um eine Zwischenlösung. Später solle der Fehmarnsund durch einen Eisenbahn- und Straßentunnel, die Feste Fehmarnbeltquerung, gequert werden. Die Brücke solle für den langsamen Verkehr, Fußgänger und Radfahrer erhalten bleiben. Das nach dem Staatsvertrag zunächst maßgebliche Ziel – eine ausreichende Eisenbahnkapazität bis zur Eröffnung der FFBQ in voraussichtlich 2029 – werde mit dieser Lösung aber erreicht. Etwa sieben Jahre nach Eröffnung der FFBQ soll eine durchgehend zweigleisige elektrifizierte Schienenstrecke betriebsbereit sein. Dieses zweistufige Vorgehen entspreche dem Staatsvertrag.

BVerwG schließt befürchtete Schäden aus

Die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinflüssen durch Verkehrsgeräusche würden auf den Grundstücken der klagenden Sport-, Freizeit, und Tourismusunternehmen gewahrt, so das Gericht. Dies gelte auch für Campingplatzgebiete.

Die Trinkwasserversorgung sei durch das Vorhaben ebenfalls nicht gefährdet. Laut BVerwG können Störungen der Trinkwasserleitungen sowie Erschütterungen der Wassertanks ausgeschlossen werden.

Es kommt zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der mit dem Vorhaben verfolgten verkehrlichen Ziele sowie der staatsvertraglichen Verpflichtung der Bundesrepublik ein Zuwarten auf eine derzeit nicht hinreichend verfestigte Lösung durch eine andere Querung des Fehmarnsundes nicht in Betracht komme. Die Kläger hätten keine unzumutbare Beeinträchtigung des Tourismusstandortes durch die Lösung des Planstellungsverfahrens darlegen können.

BVerwG, Urteil vom 22.05.2025 - 7 A 5.24

Redaktion beck-aktuell, kw, 22. Mai 2025.

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