BVerwG bestätigt Planfeststellung für Fehmarnbelttunnel
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Der Bau der kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnelverbindung zwischen Fehmarn und Lolland ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 03.11.2020 die gegen den Planfeststellungsbeschluss für den deutschen Vorhabenabschnitt anhängigen Klagen zur Festen Fehmarnbeltquerung abgewiesen.

Tunnel zwischen Fehmarn und Lolland geplant

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 31.01.2019 ist ein kombinierter Straßen- und Eisenbahntunnel, der die Insel Fehmarn mit der dänischen Insel Lolland verbinden soll. Der Tunnel soll rund 18 km lang werden. Etwa die Hälfte davon entfällt auf den deutschen Vorhabenteil. Das Bauwerk wird bis zu 47 Meter breit und bis zu 13 Meter hoch. Es wird aus Fertigelementen zusammengesetzt. Diese werden in einer eigens hierfür auf Lolland errichteten Fabrik hergestellt und dann in eine auf dem Meeresboden gegrabene Rinne abgesenkt.

Betroffene und Umweltverbände erhoben Klage

Der Tunnel umfasst in getrennten Röhren eine vierstreifige Straße, eine zweigleisige elektrifizierte Bahnstrecke sowie einen Wartungs- und Evakuierungskorridor. Nach dem der Planung zugrundeliegenden deutsch-dänischen Staatsvertrag von 2009 wird Dänemark die Feste Fehmarnbeltquerung auf eigene Kosten errichten und betreiben. Zu diesem Zweck hat Dänemark eine private Gesellschaft gegründet. Die Kosten sollen über Mautgebühren und Schienen-Nutzungsentgelte refinanziert werden. Gegen das Projekt klagten zwei Umweltverbände, drei Unternehmen - darunter die Betreiberin der bestehenden Fährlinie Puttgarden-Rødby - sowie die Stadt Fehmarn. Die Klageverfahren dreier weiterer Gemeinden sowie eines Landwirts wurden einvernehmlich beendet.

BVerwG bestätigt Planung

Das BVerwG hat die Klagen abgewiesen. Dem Vorhaben fehle es nicht an der Planrechtfertigung. Der Bedarf für die Feste Fehmarnbeltquerung sei gesetzlich durch das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag festgestellt und entfalte Bindungswirkung. Die Bindung würde nur entfallen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich sei oder sich die Verhältnisse so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könne. Hiervon sei aber nicht auszugehen.

Wichtiges grenzüberschreitendes Verkehrs-Projekt in der EU

Die EU-Kommission zähle die Fehmarnbeltquerung unverändert zu den fünf wichtigsten grenzüberschreitenden Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Die mit der Verwirklichung des Projekts verbundene Verkürzung der Fahrzeit zwischen Hamburg und Kopenhagen werde absehbar zu einer Verlagerung von Verkehren führen, die derzeit mit einem erheblichen Umweg über den Großen Belt abgewickelt würden. Zwar bleibe auch dann das erwartete Kraftfahrzeugaufkommen deutlich unterhalb der durchschnittlichen Auslastung deutscher Autobahnen. Dies sei aber angesichts der wichtigen Anbindung der skandinavischen Staaten an das kontinentaleuropäische Verkehrsnetz unbeachtlich.

Finanzierung und Ausführung nicht zu beanstanden

Die Planung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung des Projekts rechtswidrig. Die zu Gunsten der Betreibergesellschaft vorgesehenen dänischen Staatsbeihilfen seien nicht evident europarechtswidrig. Ebenso sei die technische Ausführung als Absenktunnel nicht zu beanstanden, zumal diese die unter Sicherheits- und Kostenaspekten risikoärmste Variante sei.

Naturschutz ausreichend Rechnung getragen

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen das Naturschutzrecht. Die Durchführung des Projekts stelle kein erhebliches Stör- oder Tötungsrisiko für Tiere dar. Die Planung habe außerdem dem Biotopschutz hinreichend Rechnung getragen. Für besonders schutzwürdige Bereiche werde seitens der Vorhabenträger die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens angekündigt.

Interessen des privaten Fährbetriebs berücksichtigt

Schließlich liege kein durchgreifender Abwägungsfehler zulasten des Fährbetriebs vor. Der Fährhafen werde zwar über keine kreuzungsfreie Straßenanbindung mehr verfügen. Die Planung sei aber bereits im Verfahren optimiert worden, um auch künftig eine zügige Entleerung der Fähren zu ermöglichen.

BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 6.19

Redaktion beck-aktuell, 3. November 2020.