Die "Tierschutzpartei" wollte das ZDF und den NDR verpflichten, bei allen Präsentationen von vorläufigen amtlichen Endergebnissen der Landtagswahlen in Hessen und Bayern in den linearen Fernsehprogrammen der ARD in den Nachrichtensendungen "Tagesschau" und "Tagesthemen" und des ZDF am 09.10.2023 die Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die ein Wahlergebnis von mindestens 1% erreichen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte das Eilersuchen der Partei als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 08.10.2023 – 2 BvQ 189/23). Die Tierschutzpartei habe nicht dargelegt, dass sich ihre Chancen bei zukünftigen Wahlen ohne die begehrte Ausweisung des Ergebnisses ihrer Landeslisten "nachhaltig gegenüber den anderen Parteien verschlechtern“ würden.
Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen worden, warum die Offenheit des politischen Prozesses durch die Nichtausweisung eines Ergebnisses von 1% bei der Wahlberichterstattung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen in vergleichbarer Weise berührt sein könnte wie etwa durch den Ausschluss einer "Ein-Prozent-Partei“ von der staatlichen Teilfinanzierung.
Der zweite Senat betonte, dass angesichts des Zeitpunkts des Anliegens der Partei ohnehin von einem fehlenden Schutzbedürfnis auszugehen sei, da es vorliegend lediglich um eine Nachwahlberichterstattung gehe und zeitnah keine kommende Wahlen mit Beteiligung der Partei bevorstünden.
BVerfG, Beschluss vom 08.10.2023 - 2 BvQ 189/23
Redaktion beck-aktuell, ak, 28. November 2023.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Berlin-Brandenburg: Chancengleichheit, Berufung, Berichterstattung..., BeckRS 2023, 11573
VG Köln, Kein Anspruch einer kleinen Partei auf Teilnahme am ARD-Wahlcheck 05, ZUM-RD 2006, 102
ZDF musste Ergebnisse von Kleinstparteien in Wahlsendungen nicht nennen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 09.10.2023, becklink 2028610