Tierschutzpartei musste in Wahlsendungen nicht genannt werden

Das BVerfG hat am heutigen Dienstag die Begründung seines Beschlusses von Anfang Oktober veröffentlicht, mit dem es einen Eilantrag der "Tierschutzpartei" zur Bekanntgabe der Wahlergebnisse von "Ein-Prozent-Parteien" als unzulässig abgelehnt hatte.

Die "Tierschutzpartei" wollte das ZDF und den NDR verpflichten, bei allen Präsentationen von vorläufigen amtlichen Endergebnissen der Landtagswahlen in Hessen und Bayern in den linearen Fernsehprogrammen der ARD in den Nachrichtensendungen "Tagesschau" und "Tagesthemen" und des ZDF am 09.10.2023 die Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die ein Wahlergebnis von mindestens 1% erreichen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das Eilersuchen der Partei als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 08.10.2023 – 2 BvQ 189/23). Die Tierschutzpartei habe nicht dargelegt, dass sich ihre Chancen bei zukünftigen Wahlen ohne die begehrte Ausweisung des Ergebnisses ihrer Landeslisten "nachhaltig gegenüber den anderen Parteien verschlechtern“ würden. 

Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen worden, warum die Offenheit des politischen Prozesses durch die Nichtausweisung eines Ergebnisses von 1% bei der Wahlberichterstattung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen in vergleichbarer Weise berührt sein könnte wie etwa durch den Ausschluss einer "Ein-Prozent-Partei“ von der staatlichen Teilfinanzierung.

Der zweite Senat betonte, dass angesichts des Zeitpunkts des Anliegens der Partei ohnehin von einem fehlenden Schutzbedürfnis auszugehen sei, da es vorliegend lediglich um eine Nachwahlberichterstattung gehe und zeitnah keine kommende Wahlen mit Beteiligung der Partei bevorstünden.

BVerfG, Beschluss vom 08.10.2023 - 2 BvQ 189/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 28. November 2023.