Die Zeitung hatte Ende 2023 auf ihrer Internetseite in zwei Artikeln über einen Unfall berichtet. Beide Artikel waren mit Fotos bebildert, auf denen der bei dem Unfall Verstorbene – bis auf die Augenpartie unverpixelt – zu sehen war. Auf Antrag der Witwe des Verstorbenen untersagte das LG der Zeitung im Wege der – ohne mündliche Verhandlung ergangenen – einstweiligen Verfügung, diese Bilder zu veröffentlichen.
Die Zeitungsverlegerin sah sich in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt und erhob Verfassungsbeschwerde. Zugleich beantragte sie, die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses einstweilen außer Vollzug zu setzen. Der Eilantrag hatte jetzt Erfolg. Die vorzunehmende Folgenabwägung führt für das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen (Beschluss vom 12.03.2024 – 1 BvR 605/24). Die Verfassungsbeschwerde sei hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet.
Weshalb das LG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, obschon eine solche auch vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Regel ist, lasse sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Die Begründung lasse mangels jeglicher Ausführungen zu § 937 Abs. 2 ZPO nicht einmal erkennen, dass sich das LG überhaupt von den einfachrechtlichen Anforderungen an seine Verfahrensweise leiten ließ. Es sei sogar hinter einer nur formelhaft begründeten Verfahrenshandhabung zurückgeblieben. Damit sei ein bewusstes und systematisches Übergehen der prozessualen Rechte der Zeitungsverlegerin nachvollziehbar dargetan.
Das BVerfG hat bereits 2018 entschieden, dass einstweilige Unterlassungs- oder Gegendarstellungsverfügungen in Pressesachen grundsätzlich nicht ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlassen werden dürfen.