Zu kommerziell: MLPD scheitert mit Eilantrag wegen Nichtzulassung ihres Wahlwerbespots

Das BVerfG hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) erreichen wollte, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) einen Wahlwerbespot zur Europawahl 2024 ausstrahlt. Weil im Spot auch ein Buchcover sichtbar ist, hatte der rbb die Ausstrahlung verweigert.

Die MLPD hatte die Ausstrahlung ihres Spots mit Blick auf die Europawahl am 9. Juni 2024 im Rahmen der Wahlsendezeiten der ARD-Rundfunkanstalten in der von ihr eingereichten Form – einschließlich der Einblendung eines Buches gefordert. Der rbb verweigerte dies mit der Begründung, dass eine Sequenz, in der ein Buch mit gut erkennbarem Cover eingeblendet werde, erhebliche werbliche Wirkung aufweise. Es handele sich deshalb nicht "ausschließlich" um Wahlwerbung, was aber Voraussetzung für eine Ausstrahlung sei.

Hiergegen wandte sich die MLPD  im Wege des Eilrechtsschutzes zunächst an die Verwaltungsgerichte – dies allerdings ohne Erfolg. Nun hat auch das BVerfG den Eilantrag der Partei abgelehnt. Auf der Grundlage des Vorbringens der MLPD wäre eine Verfassungsbeschwerde ersichtlich unzulässig, so die Verfassungsrichter und -richterinnnen (Beschluss vom 14.05.2024 – 2 BvQ 33/24).

So verkenne die Partei, dass sich die Beanstandung der Einblendung des Buches nicht gegen eine von ihr für zentral gehaltene, auf dem Buchcover abgedruckte inhaltliche Aussage richte, sondern allein gegen die Präsentation eines kommerziell vertriebenen Buches. So könne sie die für sie zentrale Aussage ohne gleichzeitige Präsentation des Buches in ihren Wahlwerbespot aufnehmen, unterstreichen die Verfassungsrichter und -richterinnen.

Die Zuteilung von Sendezeiten an Parteien anlässlich der Europawahl 2024 erfolge nach den Grundsätzen der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios in der Fassung vom 28.02.2024. Aus diesen ergebe sich, dass es sich ausschließlich um Wahlwerbung handeln muss. Danach sei eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten, ob es sich bei diesen, für alle Parteien gleichermaßen geltenden Grundsätzen um Konkretisierungen der Zuteilungsvoraussetzungen handelt, die unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien von Verfassungs wegen zulässig sind. Die MLPD trage hierzu aber nichts vor.

Ob der Wahlwerbespot einer Partei augestrahlt werden muss, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Zuletzt hatte das BVerfG einen diesbezüglichen Eilantrag der NPD positiv beschieden.

BVerfG, Beschluss vom 14.05.2024 - 2 BvQ 33/24

Redaktion beck-aktuell, gk, 15. Mai 2024.