Vorinstanzen argumentierten mit politischem Konzept der Partei
Die Partei hatte beim rbb einen im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer vom 27.04.2019 (in BeckRS 2019, 7011) geänderten Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht. Der rbb lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 30.04. und 17.05.2019 ab, da dieser einen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung enthalte. Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten diese Auffassung und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück. Dabei stützte sich das OVG maßgeblich auf das Argument, der Wahlwerbespot sei vor dem Hintergrund des politischen Konzepts der Antragstellerin als Partei zu verstehen und bringe in diesem Kontext die Missachtung der Menschenwürde all derer zum Ausdruck, die der "ethnischen Volksgemeinschaft" nicht angehörten.
BVerfG: Volksverhetzender Inhalt des Werbespots nicht sicher
Der Erste Senat des BVerfG hat hingegen dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und den rbb zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots verpflichtet. Denn aus den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ergebe sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass dem Wahlwerbespot ein volksverhetzender Inhalt entnommen werden müsse, so die Zweite Kammer.
Werbespot kann nicht unter Rückgriff auf Parteiprogramm ausgelegt werden
Insbesondere könne ein Angriff auf die Menschenwürde zur Begründung eines volksverhetzenden Gehalts des Wahlwerbespots nicht aus einer Auslegung des Werbespots unter Rückgriff auf das Parteiprogramm der Antragstellerin hergeleitet werden, so die Verfassungsrichter. Maßgeblich für die Beurteilung des Wahlwerbespots sei allein dieser selbst, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die seinen Hintergrund bildet. Im Übrigen sei vorliegend ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedenfalls nicht evident im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Untersagung eines Wahlwerbespots, so das Bundesverfassungsgericht abschließend.