Bei der Europawahl 2019 betrug das gesetzliche Mindestwahlalter 18 Jahre. Im Januar 2023 wurde es auf 16 Jahre herabgesetzt. Der Bundestag wies im Januar 2020 einen Einspruch der im August 2009 und im Juli 2010 geborenen Mädchen gegen die Europawahl zurück. Daraufhin erhoben sie im Juli 2020 Wahlprüfungsbeschwerde zum BVerfG. Mit ihrer zeitgleich eingelegten Verfassungsbeschwerde griffen sie außerdem die gesetzliche Bestimmung des Mindestwahlalters an. Ende Mai 2024 erklärten sie, ihre Anträge auch nach der Herabsetzung des Mindestwahlalters aufrechtzuerhalten. Ein dritter Beschwerdeführer hingegen zog seine Rechtsschutzbegehren zurück – er war inzwischen 16 Jahre alt geworden.
Die Verfassungsbeschwerde und die Wahlprüfungsbeschwerde sind nach Ansicht des BVerfG bereits unzulässig (Beschlüsse vom 05.06.2024 – 2 BvR 1177/20; 2 BvC 15/20). Die Verfassungsbeschwerde sei nicht innerhalb der geltenden Jahresfrist erhoben worden. Gegen die Neuregelung, die Herabsetzung des Mindestwahlalters auf 16 Jahre, seien die 13-Jährige und die 14-Jährige ebenfalls nicht innerhalb eines Jahres vorgegangen. Auch die Wahlprüfungsbeschwerde sei nicht innerhalb der mit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags beginnenden Zwei-Monats-Frist erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da es sich hier um eine Ausschlussfrist handele, so das BVerfG.