Altersgrenze für Notare: Anwaltsnotar scheitert mit Eilantrag
Lorem Ipsum
© Patrick Daxenbichler / stock.adobe.com

Ein Anwaltsnotar ist beim BVerfG mit einem Eilantrag gegen die Altersgrenze für Notare gescheitert: Die von ihm dargelegten Nachteile genügten nicht. Er habe insbesondere nicht hinreichend dargetan, dass er nach dem Erlöschen seines Notaramtes nicht mehr in den Notarberuf zurückkehren könnte.

Gemäß §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Ein Anwaltsnotar, der diese Altersgrenze Ende November erreichen wird, wehrt sich gegen das Erlöschen seines Amtes, blieb vor dem Oberlandesgericht Köln und dem Bundesgerichtshof aber ohne Erfolg.

Nach Auffassung beider Gerichte ist die Altersgrenze verfassungs- und unionsrechtskonform, insbesondere verstoße sie nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (Art. 21 Abs. 1 GRCh und Art. 1, Art. 2 Abs.  2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG). Der BGH hält die Altersgrenze für gerechtfertigt, um den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen.  

Dagegen hat der Anwaltsnotar Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 15 GRCh). Die Altersgrenze sei im Anwaltsnotariat weder erforderlich noch angemessen, um das Ziel einer geordneten Altersstruktur zu erreichen, da dort inzwischen ein erheblicher, demografisch bedingter Mangel herrsche. Zugleich beantragte der Anwaltsnotar beim BVerfG, per einstweiliger Anordnung das Erlöschen seines Notaramtes bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig aufzuschieben: Ihm entstünden irreversible und besonders schwerwiegende Nachteile; insbesondere verlöre er faktisch sein Notariat.

Besonders schwerwiegende Nachteile nicht ausreichend dargelegt

Das BVerfG sieht das nicht so (Beschluss vom 18.10.2023 – 1 BvR 1796/23). Es unterstreicht die hohen Hürden für eine vorläufige Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes. Die vom Anwaltsnotar vorgetragenen Nachteile seien zwar gewichtig, genügten für sich genommen aber nicht. Der Anwaltsnotar lege vor allem nicht hinreichend dar, dass er nach dem Erlöschen seines Notaramtes nicht mehr in den Notarberuf zurückkehren könnte. So mache er nicht geltend, dass ihm eine Rückkehr berufsrechtlich unmöglich sei. Auch sei nichts dazu dargetan, dass er, sollte er sich erneut einem Bewerbungsverfahren unterziehen müssen, wegen Konkurrenz kein Notariat erhalten könnte – im Gegenteil habe er selber einen Bewerbermangel in seinem Amtsgerichtsbezirk geltend gemacht.

Was den Vortrag des faktischen Notariatsverlusts angeht, verweist das BVerfG auf die Anwaltsnotarin, mit der der Anwaltsnotar sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden habe und deren Notarvertreter er sei. Es sei daher jedenfalls ohne ergänzende Darlegungen nicht plausibel, dass mit Verlust des Notarstatus auch sämtliche Geschäftsstellenstrukturen verloren gehen. Das gelte umso mehr, als der Anwaltsnotar weiter als Rechtsanwalt tätig sein und das Notariatspersonal jedenfalls teilweise für die Rechtsanwaltskanzlei eingesetzt werden könnte. Aus dem Vortrag ergebe sich auch nicht, dass die Wiedergewinnung eines erheblichen Teils seiner früheren Auftraggeber komplett unmöglich wäre. Etwaige finanzielle Härten könne der Notar mildern, da er auch nach Erlöschen seines Amtes notarielle Tätigkeiten ausüben könne, so als Notarvertreter, für den die Altersgrenze nicht gelte. Auch könne er zusätzlich anwaltlich arbeiten.

Ob die gesetzliche Altersgrenze für Notare nach wie vor den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der EU-Grundrechtecharta genüge, werde im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, so das BVerfG

BVerfG, Beschluss vom 18.10.2023 - 1 BvR 1796/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 24. Oktober 2023.