Mit dem Fonds sollten die Folgen der Corona-Pandemie bewältigt werden. Die EU-Kommission wurde ermächtigt, an den Kapitalmärkten bis zu 750 Milliarden Euro an Krediten aufzunehmen. Bundestag und Bundesrat stimmten zu. Mit ihrer Organklage wandte sich die Afd-Fraktion gegen die Mitwirkung der Bundesregierung und des Bundestages an dem Ratifizierungsgesetz sowie gegen die Mitwirkung der Regierung an der EU-Verordnung zur Schaffung des Fonds.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31.10.2023 - 2 BvE 4/21) hat die Organklage als unzulässig verworfen. Die Afd-Fraktion habe ihre Antragsbefugnis nicht hinreichend dargelegt. Das BVerfG verweist auf sein Urteil vom 06.12.2022, in dem es bereits entschieden habe, dass die Beteiligung Deutschlands an dem Fonds keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne: Der Eigenmittelbeschluss 2020 stelle jedenfalls keine offensichtliche Überschreitung des geltenden EU-Integrationsprogramms dar. Auch beeinträchtige er nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages. Der Senat habe in diesem Urteil die im hiesigen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen bereits umfassend behandelt.