Der redaktionell für die Wahlarena zuständige WDR hatte nur die Spitzenkandidaten der Parteien eingeladen, die konstant und deutlich Umfragewerte von über 10% erreichen: CDU, SPD, Grüne und AfD. VG Köln und OVG Münster nickten das ab.
Das Konzept der "Wahlarena" ziele darauf ab, alle relevanten Themen tiefgehend erörtern und Nachfragen und Diskussionen führen zu können. Aufgrund der begrenzten Sendezeit (120 Minuten) habe der WDR die Zahl der teilnehmenden Politiker und Politikerinnen auf wenige Personen begrenzen müssen, so das OVG. Der Sender habe sich auf die Parteien konzentrieren dürfen, die eine reelle Chance haben, die Politik der kommenden Jahre maßgeblich zu beeinflussen.
Chancengleichheit nicht verletzt
Das verstoße nicht gegen die grundgesetzlich garantierte Chancengleichheit der Parteien – zumindest, solange die kleineren Parteien im Programm des WDR an anderer Stelle ausreichend berücksichtigt würden, so VG und OVG. Das sei der Fall: Das BSW sei an zwei von vier Wahldebatten im Programm der ARD beteiligt und finde darüber hinaus auch in der sonstigen Wahlberichterstattung, etwa in Form von Dokumentationen, Interviews und Talk-Formaten Berücksichtigung, führte das OVG aus.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des BSW gegen die beiden verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 15.02.2025 – 2 BvR 230/25). Die Partei habe nicht schlüssig aufgezeigt, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu werden.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wurde laut BVerfG auch der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.