Rüstungsexporte nach Israel: Palästinenser scheitert mit Verfassungsbeschwerde
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Durch Waffenlieferungen an Israel sieht sich ein im Gazastreifen lebender Palästinenser in seinem Grundrecht auf Leben verletzt. Vor deutschen Gerichten ging er – erfolglos – gegen die entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen vor. Jetzt hat er auch vor dem BVerfG eine Niederlage erlitten.

Die Verfassungsrichter und -richterinnen haben seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25).

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hatte die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel genehmigt. Die Genehmigungen waren sofort vollziehbar. Der Palästinenser hatte einstweiligen Rechtsschutz begehrt, war hiermit aber vor den Fachgerichten erfolglos geblieben.

Fachgerichte verneinten Antragsbefugnis

Zwar folge aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ein Auftrag an den deutschen Staat, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte zu schützen, gesteht das BVerfG dem Palästinenser zu. Unter bestimmten Bedingungen könne daraus auch die Pflicht folgen, im Ausland lebende Menschen zu schützen.

Allerdings entschieden die staatlichen Organe grundsätzlich in eigener Verantwortung, wie sie den allgemeinen Schutzauftrag und etwaige konkrete Schutzpflichten erfüllen. Einen Anspruch auf bestimmte einzelne Maßnahmen bestehe in der Regel nicht.

Ob davon im Einzelfall ausnahmsweise abzuweichen sei, entschieden zunächst die Fachgerichte. Hier seien sowohl das VG als auch der VGH davon ausgegangen, dass dem Palästinenser die Antragsbefugnis fehle, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Verwaltungsgerichte maßen den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung keine drittschützende Wirkung bei.

Dass sie dabei eine möglicherweise zugunsten des im Gazastreifen lebenden Mannes bestehende Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verkannt oder willkürlich verneint hätten, hielt das BVerfG für nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.

BVerfG: Drittschützende Wirkung verfassungsrechtlich nicht geboten

Der deutsche Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt hätten für den Bereich des Rüstungsexportes einen schützenden Rechtsrahmen geschaffen, der die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht berücksichtigt. Danach sei bei einem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu prüfen, ob mit der Ausfuhr Risiken für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte einhergehen. Die Genehmigung sei zu versagen, wenn ein solches Risiko in hinreichendem Umfang besteht.

Es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, diesem umfangreichen Schutzregime eine allgemein drittschützende Wirkung zuzusprechen. Die öffentliche Gewalt müsse Dritten keine einfachgesetzlichen Wege eröffnen, um einzelne Maßnahmen aus dem Bereich der Rüstungs- und Sicherheitspolitik individuell angreifen zu können. Auch ein rein objektiv-rechtlich ausgestaltetes Rechtsregime könne dem Schutzauftrag gerecht werden, betont das BVerfG.

Auch Beschwerdeführer zeigt keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf

Vor diesem Hintergrund habe der Palästinenser nicht aufgezeigt, dass die Erwägungen der Fachgerichte verfassungsrechtliche Bedenken begründen könnten. Sie hätten – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – festgestellt, dass Gesetzgeber und vollziehende Gewalt nicht untätig geblieben sind, sondern ein allgemeines Schutzregime geschaffen haben, um den Risiken des Rüstungsexports mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts wirksam zu begegnen, und dass sie auch mit Blick auf die israelische Militäroffensive und die katastrophale humanitäre Lage im Gazastreifen konkrete Maßnahmen ergriffen haben.

Die Frage, ob der im Grundgesetz verankerte Auftrag des deutschen Staates, humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte zu schützen, sich hier "zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat", hat das BVerfG daher offen gelassen.

"Gericht stärkt außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung"

Jonas von Zons, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie der Ludwig-Maximilians-Universität München, begrüßt den Beschluss: Im Ergebnis stärke das Gericht die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung.

"Die Kammer greift erwartungsgemäß auf die Maßstäbe des Ramstein-Urteils des Zweiten Senats zurück und betont den weiten Handlungs- und Gestaltungsspielraum der Staatsleitung sowohl bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten als auch in außenpolitisch erheblichen Sachverhaltskonstellationen“. Es bestehe insbesondere keine verfassungsrechtliche Pflicht zu einem Verständnis der einschlägigen Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes als drittschützende Normen, so von Zons weiter. "Eine derartige Auslegung widerspräche nicht nur Wortlaut und Telos der Vorschriften, sondern würde das fein austarierte System der Rüstungsexportkontrolle obendrein empfindlich stören."

BVerfG, Beschluss vom 03.02.2026 - 2 BvR 1626/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 12. Februar 2026.

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