Es bleibt dabei: Kein Eilrechtsschutz gegen deutsche Rüstungsexporte nach Israel

Ein Palästinenser aus Gaza will erreichen, dass ein deutsches Rüstungsunternehmen keine Panzerteile mehr an Israel liefert. Sein Eilantrag gegen die behördliche Ausfuhrgenehmigung war jetzt auch in zweiter Instanz erfolglos.

Um Rüstungslieferungen an Israel zu verhindern, hatte ein Palästinenser aus Gaza in Deutschland einen Eilantrag gestellt. Dieser richtete sich gegen die einem deutschen Rüstungsunternehmen erteilten behördlichen Genehmigungen zur Ausfuhr von Ersatzteilen für Panzer. Schon vor dem VG Frankfurt a.M. blieb er erfolglos; der VGH Kassel hat die Entscheidung jetzt bestätigt. Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht mehr anfechtbar (Beschluss vom 19.09.2025 – 6 B 2457/24).

Der VGH stellt klar, dass die angegriffenen Ausfuhrgenehmigungen keine Verwaltungsakte mit Drittwirkung sind. Für den Palästinenser sei deshalb schon aus prozessrechtlichen Gründen kein Eilrechtsschutz eröffnet.

Darüber hinaus fehle es an einer sogenannten Drittantragsbefugnis. Ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen sei, ohne dessen Adressat zu sein, könne zwar zur Anfechtung des Verwaltungsakts berechtigt sein. Dazu müsse er sich aber auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist, ihm also eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Eine solche Norm ergebe sich hier weder aus dem Außenwirtschaftsrecht noch aus dem Grundgesetz oder einer daran orientierten Auslegung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, so die Richterinnen und Richter.

Auch eine staatliche Schutzpflicht, die dem Palästinenser ein eigenes Anfechtungsrecht vermitteln könnte, sah das Gericht nicht. Eine solche sei im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar. Ob das militärische Vorgehen Israels in Gaza als völker- oder menschenrechtswidrig zu beurteilen ist, sei deswegen nicht entscheidungserheblich gewesen.

Eine Antragsbefugnis für den Palästinenser lasse sich auch nicht aus der EMRK ableiten. Der VGH verweist auf den begrenzten räumlichen Geltungsbereich der Konvention.

VGH Kassel, Beschluss vom 19.09.2025 - 6 B 2457/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 19. September 2025.

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