Soldatin scheitert in Karlsruhe im Streit um Tinder-Profil
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Eine hochrangige Bundeswehr-Kommandeurin bekommt wegen der Gestaltung ihres privaten Tinder-Profils einen Verweis. Sie klagt sich durch die Instanzen – und bleibt schließlich auch am BVerfG ohne Erfolg.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde der Offizierin nicht zur Entscheidung an. Sie hatte sich damit gegen einen disziplinarischen Verweis wehren wollen, der ihr aufgrund des Inhalts ihres Tinder-Profils erteilt worden war.

Die damalige Kommandeurin Anastasia Biefang hatte 2019 in ihrem Profil auf der Dating-Plattform geschrieben: "Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome." Das ging der Bundeswehr zu weit. Ihr Disziplinarvorgesetzter erteilte ihr einen Verweis. Biefang war damals Kommandeurin des Informationstechnikbataillons 381 in Storkow.

Die Soldatin zog daraufhin vor die Fachgerichte – allerdings ohne Erfolg. Das BVerwG bestätigte zuletzt im Mai 2022 den Verweis. Zwar werde durch ihr Verhalten nicht gleich das Ansehen der gesamten Bundeswehr beschädigt. Biefang sei jedoch ihrer Pflicht zur Wahrung des eigenen Ansehens nicht nachgekommen, entschied der 2. Wehrdienstsenat. Sie dürfe ihre Worte nicht so wählen, dass ihr Ansehen als Soldatin beschädigt werde.

Kampf um sexuelle Selbstbestimmung

Unter anderem gegen diese Entscheidung wandte sich Biefang an Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde. Laut früheren Angaben wurde sie dabei von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und dem Verein QueerBw unterstützt. Ziel war demnach, mit einem Grundsatzurteil "die sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts" zu stärken.

Doch das BVerfG bewertete die Klage nun als unzulässig. Denn der Verweis sei bereits vor Einreichung der Verfassungsbeschwerde entsprechend der Wehrdisziplinarordnung getilgt worden. Eine solche Disziplinarmaßnahme ist demnach nach drei Jahren zu tilgen. Die Tilgungsreife führe zu einem umfassenden Verwertungsverbot. Das Ziel der Verfassungsbeschwerde habe sich damit wohl erledigt, so die Kammer. Biefang habe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, warum dennoch auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen soll.

BVerfG, Beschluss vom 16.04.2025 - 2 BvR 110/23

Redaktion beck-aktuell, cil, 16. April 2025 (dpa).

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