Bundestagswahl: BSW-Anträge gegen Auszählung erfolglos
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Mit einer unkonventionellen Begründung wollte das BSW in Karlsruhe eine Neuauszählung der Stimmen bei der Bundestagswahl erreichen. Die Eingaben übersprangen aber allesamt schon nicht die Zulässigkeitshürde.

Das BVerfG hat diverse Anträge des BSW sowie einzelner Mitglieder der Partei und einiger Wahlberechtigter, die auf eine Neuauszählung der Stimmen der Bundestagswahl gerichtet waren, als unzulässig abgelehnt (Beschlüsse vom 13.03.2025 - 2 BvE 6/25 u. a.).

Bei den Anträgen handelte es sich laut Gericht um ein Organstreitverfahren des BSW, eine Verfassungsbeschwerde sowie isolierte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Vorgriff auf eine Wahlprüfungsbeschwerde. Die Anträge zielten darauf, die für Freitag vorgesehene Feststellung des amtlichen Endergebnisses aufzuschieben und eine Neuauszählung der Stimmen zu erreichen. Mit der Parteigründerin hatten die Co-Vorsitzende Amira Mohamed Ali sowie zwei Mitglieder und zwei Wähler des BSW geklagt. 

Die Partei argumentierte mit dem Ergebnis einzelner Nachzählungen an mehreren Orten. Diese hätten gezeigt, dass BSW-Stimmen falsch zugeordnet oder als ungültig gewertet worden seien. Wagenknecht sagte zuletzt, nach den vereinzelten Überprüfungen habe die Partei schon einige Tausend Stimmen zusätzlich zugesprochen bekommen. Nun fehlten nur noch etwa 9.500 Stimmen zum Sprung über die Fünf-Prozent-Hürde. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Bundestagswahl vom 23. Februar war die Partei mit 4,972% der Stimmen denkbar knapp gescheitert.

Der Senat befand die Anträge nun - mit gleichsam knapper Begründung - allesamt für unzulässig.

BSW auf Wahlprüfungsverfahren verwiesen

"Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich" heißt es in allen drei Beschlüssen. Insbesondere sei Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, erklärten die Karlsruher Richterinnen und Richter. Hierdurch entstünden dem BSW und den Wahlberechtigten auch keine unzumutbare Nachteile.

Fachleute hatten dem Vorhaben bereits im Vorfeld wenig Chancen eingeräumt, u. a. wegen des Vorrangs der Wahlprüfungsbeschwerde. Das BSW hatte sich in seinen Eingaben auch darauf gestützt, dass der Gesetzgeber einen Rechtsschutz für den Zeitraum vor der Feststellung des amtlichen Endergebnisses hätte vorsehen müssen. Das BVerfG ist hierzu augenscheinlich anderer Meinung. Nach Art. 41 GG ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses könnte das BSW dann nach Karlsruhe ziehen.

Einzug des BSW hätte weitreichende Wirkung

Dies will das BSW nach Auskunft seiner Parteigründerin Sahra Wagenknecht auch tun, die zuvor bereits eingeräumt hatte: "Wir haben eigentlich kein Recht, jetzt zu klagen." Den Weg über den Bundestag wolle man einschlagen, falls die jetzigen Anträge nicht durchkämen.

Nicht nur für die erst Anfang 2024 gegründete Partei wäre der Einzug in den Bundestag politisch von höchster Bedeutung. Fände sie doch noch einen Weg ins Parlament, würden die Mandate neu aufgeteilt. Eine Zweier-Koalition von Union und SPD hätte dann wohl keine Mehrheit mehr.

BVerfG, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 BvE 6/25

Redaktion beck-aktuell, mam, 13. März 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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