Die DFL als Dachorganisation der 1. und 2. Bundesliga hatte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung aus Bremen gerichtet, nach der die Stadt bei bestimmten Großveranstaltungen von den Veranstaltern Gebühren für höheren Polizeiaufwand erheben kann. Aus Sicht der DFL ist die 2014 geschaffene Regelung verfassungswidrig.
Hintergrund ist, dass es bei manchen Fußballspielen - sogenannten Hochrisikospielen - erfahrungsgemäß zu Ausschreitungen durch die Fans kommen kann, die entweder rund um das Stadion oder aber schon in der Stadt sowie in Bus und Bahn ihr Unwesen treiben. Für die Sicherheit bei diesen Spielen ist, vor allem jenseits des Stadion-Innenraums, nicht etwa der Veranstalter - die DFL - verantwortlich, sondern die Polizei. Und die muss bei entsprechender Gefahrenprognose oft Beamte aus umliegenden Bundesländern und von der Bundespolizei hinzuziehen, was für hohe Kosten sorgt.
Hierauf reagierte der Stadtstaat Bremen, der für Spiele seines Bundesligaclubs SV Werder Bremen beträchtliche Kosten hatte, mit einem Gebührentatbestand, nach dem bei "gewinnorientierten Veranstaltungen" mit mehr als 5.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und "erfahrungsgemäß zu erwartenden Gewalthandlungen" der Veranstalter bzw. die Veranstalterin die zusätzlichen Polizeikosten tragen muss. Den ersten Gebührenbescheid an die DFL versandte der Stadtstaat 2015 - damals zu einer Fußball-Bundesliga-Partie zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV, die Kosten beliefen sich auf rund 425.000 Euro.
BVerfG prüft Berufsfreiheit
Mehrere Gerichte haben sich inzwischen mit dem umstrittenen Thema befasst. Im März 2019 bestätigte das BVerwG die Rechtmäßigkeit der Bremer Regelung. Unter anderem hiergegen wandte sich die DFL an Karlsruhe. Sie argumentiert damit, in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Zudem verletzten sie die gerichtlichen Entscheidungen und die Anwendung der Norm im konkreten Fall in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Im April verhandelte das BVerfG zu der Frage, ob der DFL die Polizeikosten für solche Partien in Rechnung gestellt werden dürfen (Az. 1 BvR 548/22). In wenigen Wochen wird es nun Klarheit dazu geben.