BKA-Gesetz und Vaterschaftsanerkennung: Verfassungswidrige Vorschriften bleiben länger anwendbar

Im vergangenen Jahr erklärte das BVerfG in zwei Urteilen bestimmte Vorschriften im Bundeskriminalamtsgesetz sowie zur Vaterschaftsanfechtung für verfassungswidrig. Nun räumt es dem Gesetzgeber mehr Zeit für eine Neuregelung ein.

Das BVerfG hat Übergangsregelungen aus zwei früheren Entscheidungen verlängert (Beschlüsse vom 03.06.2025 - 1 BvR 1160/19 und 1 BvR 2017/21). Das BKA-Ge­setz gibt dem Bun­des­kri­mi­nal­amt weit­rei­chen­de Möglichkeiten zur Be­kämp­fung von Ter­ror und or­ga­ni­sier­ter Kri­mi­na­li­tät. Das BVerfG hatte zwei BKA-Be­fug­nis­se zur Da­ten­er­he­bung und -spei­che­rung als teil­wei­se ver­fas­sungs­wid­rig be­an­stan­det. In der zweiten Entscheidung ging es um die Rechte leib­li­cher Väter. Laut BVerfG müs­sen sie ein ef­fek­ti­ves Recht haben, die Va­ter­schaft eines an­de­ren Man­nes an­zu­fech­ten

In beiden Fällen sollten die für verfassungswidrig erklärten Normen bis zu einer Neuregelung zunächst weiter gelten - aber höchstens bis zum 31. Juli beziehungsweise 30. Juni 2025. Diese Fristen haben die Karlsruher Richterinnen und Richter nun auf Anregung von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) jeweils bis zum 31. März 2026 verlängert, wie das Gericht mitteilt. Merz habe erklärt, dass es in der letzten Legislaturperiode bereits Entwürfe für entsprechende Änderungsgesetze gegeben habe, diese wegen des vorzeitigen Endes der Wahlperiode aber nicht mehr verabschiedet werden konnten. Die anderen Verfahrensbeteiligten traten einer Verlängerung laut Gericht nicht grundsätzlich entgegen.

BVerfG, Beschluss vom 03.06.2025 - 1 BvR 1160/19

Redaktion beck-aktuell, kw, 12. Juni 2025 (dpa).

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