Das OVG Berlin-Brandenburg hatte den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) am vergangenen Donnerstag noch per einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, in der Nachwahlberichterstattung das Ergebnis der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) gesondert darzustellen, wenn sie mindestens zwei Prozent der Stimmen erreichen würde. Das ist der Tierschutzpartei gelungen. Sie hätte also in der Fernsehberichterstattung über die Wahl nicht unter die Rubrik "Andere" fallen dürfen, sondern namentlich mit ihrem Ergebnis genannt werden müssen.
Das BVerfG hatte aber am Samstag, auf den Eilantrag des RBB hin, die Wirksamkeit des OVG-Beschlusses nach Vornahme einer Folgenabwägung ausgesetzt - bis zu einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens für die Dauer von einem halben Jahr (Beschluss vom 21.09.2023 - 1 BvQ 57/24). Die Programmfreiheit als Kern der Rundfunkfreiheit verbiete jede fremde Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme, so das BVerfG. Der OVG-Beschluss greife erheblich in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung und Umsetzung von Konzepten für eine Rundfunksendung ein.
Die Nachteile für die Tierschutzpartei, die in der Berichterstattung über die Wahlergebnisse nicht repräsentiert werde, wögen demgegenüber geringer, so das BVerfG. Dass die Tierschutzpartei nicht gesondert genannt werde, habe kein erhebliches Gewicht für ihre künftigen Chancen im Parteienwettbewerb. "Denn das Interesse an der Nachwahlberichterstattung ist zuvörderst auf die Sitzverteilung im künftigen Parlament und den Einfluss der dortigen Mehrheitsverhältnisse auf die Bildung der künftigen Regierung gerichtet."
Das OVG hatte dagegen auf die Bedeutung abgestellt, die eine Ausweisung des individuellen Wahlergebnisses in der Fernsehberichterstattung am Wahlabend für die öffentliche Wahrnehmung kleinerer Parteien mit Ergebnissen unterhalb der 5%-Hürde hat. Den Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit des RBB durch eine Verpflichtung zur Nennung des Wahlergebnisses hatte es hingegen als gering eingestuft. Ebenso hatte das OVG auch schon im Mai 2023 in Bezug auf die vorangegangene Landtagswahl in Brandenburg entschieden.