rbb verweist auf Rundfunk- und Gestaltungsfreiheit
Die Partei "Mensch, Umwelt, Tierschutz" (Tierschutzpartei) war gegen die zusammenfassende Darstellung mit drei weiteren Parteien, deren Ergebnis jeweils deutlich unter 1% gelegen hatte, gerichtlich vorgegangen. Der rbb hatte dieses Vorgehen mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestaltungsfreiheit begründet. Dem ohnehin nur für die Vorwahlberichterstattung geltenden parteienrechtlichen Prinzip der abgestuften Chancengleichheit, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten konkurrierende Parteien im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen müssten, sei hier Genüge getan.
OVG sieht Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung
Dieser Argumentation ist das OVG im Berufungsverfahren mit Blick auf die Umstände des Einzelfalles nicht gefolgt. Der Anspruch der Tierschutzpartei ergebe sich hier aus dem in Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Recht der Parteien auf Gleichbehandlung. Es bestehe ein legitimes Interesse an der Nennung des nicht unbeachtlichen Wahlergebnisses. Die Umsetzung der Forderung könne hier ohne großen Aufwand geleistet werden und der Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit sei gering, so das OVG, das die Revision wurde der wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.