Bundeswehr soll Extremisten künftig schneller entlassen können
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Die Bundeswehr soll Soldaten mit nachweislich extremistischer Gesinnung künftig schneller aus dem Dienst entlassen können. Das Bundeskabinett hat heute einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Geplant ist ein neuer Entlassungstatbestand, der an das Bundesverfassungsschutzgesetz anknüpft.

Demnach sollen Soldatinnen und Soldaten, die nachweislich verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen oder verfolgen, künftig per Verwaltungsakt von der Behörde selbst entlassen werden können.

"Soldatinnen und Soldaten stehen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das ist wesentliche Voraussetzung für ihr Dienstverhältnis zum Staat. Gleichwohl sind wir wachsam, um im Einzelfall schnell und konsequent handeln zu können", betont Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius (SPD). Der beschlossene Gesetzentwurf eröffne "die Möglichkeit, die Bundeswehr vor verfassungsfeindlichen Strömungen zu bewahren, und das bei Wahrung aller rechtsstaatlichen Grundsätze."

Bislang können Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach dem vierten Dienstjahr sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten wegen eines Dienstvergehens nur im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Ein solches Verfahren dauert oft Jahre.

Entlassungsverfügung wie fristlose Kündigung im Arbeitsrecht

Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass das Dienstverhältnis mit der Zustellung der Entlassungsverfügung durch die Bundeswehr endet – wie bei einer fristlosen Kündigung im zivilen Arbeitsrecht. Der Rechtsschutz bleibe aber gewährleistet, da eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung möglich sei, betonte das Bundesverteidigungsministerium.

Betroffene sollen darüber hinaus die ihnen nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zustehenden Ansprüche und Versorgungsleistungen verlieren. Eine entsprechende Regelung ist für sämtliche Soldatinnen und Soldaten, auch für Reservistendienstleistende, vorgesehen.

Neben dem neuen Entlassungstatbestand soll – in Anlehnung an die Regelungen für Beamtinnen und Beamte – das Soldatengesetz dahingehend geändert werden, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Volksverhetzung zum Verlust der Rechtsstellung der Soldatin oder des Soldaten führt, ohne dass es eines weiterführenden Verwaltungsaktes bedarf. Diese Regelung soll auch für frühere Soldatinnen und Soldaten gelten.

Eine solche Verurteilung soll künftig einer Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin und eines Berufssoldaten sowie einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit von vornherein entgegenstehen. Der Entwurf der Bundesregierung wird nun vom Bundestag beraten werden.

Auch Beamte sollen schneller entlassen werden können

Neben der Bundeswehr will der Bundesgesetzgeber auch das Verfahren für Beamtinnen und Beamte mit verfassungsfeindlicher Gesinnung beschleunigen. Im April hat er dazu einen Gesetzentwurf unter Federführung des Innenministeriums vorgelegt, der eine Änderung des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vorschlägt.

Das langwierige Verfahren der Disziplinarklage soll auch hier durch umfassende Disziplinarbefugnisse der Behörden abgelöst werden. Statt Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben zu müssen, sollen die Disziplinarbehörden künftig sämtliche Maßnahmen, einschließlich der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts, durch Disziplinarverfügung aussprechen können. Im Anwendungsbereich des Deutschen Richtergesetzes soll allerdings an der Disziplinarklage festgehalten werden.

Der Bundestag hat im Mai 2023 erstmals über den Gesetzentwurf beraten. Er wurde im Anschluss an die Aussprache in die Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Inneres und Heimat überwiesen. Dort fand im Juni eine Anhörung statt.

Verfassungstreue für Schöffen wird gesetzlich verankert

Mit einer Än­de­rung des Deut­schen Rich­ter­ge­set­zes will das Bun­des­ka­bi­nett außerdem die Re­ge­lun­gen für eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin­nen und Rich­ter nach­schär­fen. So soll deren Pflicht zur Ver­fas­sungs­treue nun ge­setz­lich ver­an­kert und als zwin­gen­de Re­ge­lung aus­ge­stal­tet wer­den.

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2023.