Bundesrat gibt grünes Licht für schnellere Einbürgerungen und leichtere Abschiebungen

Menschen in Deutschland können künftig schneller eingebürgert werden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am Freitag die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gebilligt. Grünes Licht gab es auch für das Rückführungsverbesserungsgesetz, das ein einfacheres Abschieben abgelehnter Asylbewerber ermöglicht.

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht sieht vor, dass eine Einbürgerung bereits nach fünf Jahren möglich ist – bisher waren es acht. Bei besonderen Integrationsleistungen kann sich die Zeit sogar auf bis zu drei Jahre verkürzen. Generell zugelassen ist dabei künftig die Mehrstaatigkeit – Betroffene müssen sich also nicht mehr zwischen zwei Staatsangehörigkeiten entscheiden.

Neben dem Bekenntnis zu den Werten einer freiheitlichen Gesellschaft müssen Bewerberinnen und Bewerber sich zusätzlich auch zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen. Dies sei ein elementarer in der Bundesrepublik Deutschland geltender Grundsatz, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Ausgeschlossen sei die Einbürgerung im Fall einer Mehrehe oder wenn Personen durch ihr Verhalten zeigen, dass sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten. Die Behörden erhalten künftig zudem Informationen darüber, ob Antragstellerinnen und Antragsteller wegen Taten verurteilt wurden, denen antisemitische, rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe zugrunde lagen.

Effektivere Rückführungen: Bundesrat billigt Bundestagsbeschluss

Am Freitag billigte der Bundesrat außerdem das sogenannte Rückführungsverbesserungsgesetz aus dem Bundestag, indem er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete. Es enthält eine Reihe von Maßnahmen, um Abschiebeverfahren effektiver gestalten und die Ausreisepflicht von Personen ohne Bleiberecht besser durchsetzen zu können. So erhalten Behörden mehr Möglichkeiten, ausreisepflichtige Personen aufzufinden, ihre Identität anhand von Dokumenten zu klären und das Untertauchen zu verhindern. Dazu dürfen sie beispielsweise in Gemeinschaftsunterkünften auch andere Räumlichkeiten als das Zimmer der Abzuschiebenden betreten.

Die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams beträgt künftig 28 statt bisher 10 Tagen. In gerichtlichen Verfahren zu Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam haben Betroffene Anspruch auf anwaltliche Vertretung. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen sollen nach der Neuregelung grundsätzlich nicht in Abschiebehaft genommen werden – Ausnahmen gibt es für minderjährige Gefährder oder Jugendstraftäter.

Insbesondere Straftäter, Gefährder und Schleuser sollen künftig schneller abgeschoben werden. Personen, die Strukturen der Organisierten Kriminalität angehören, sollen unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen werden können. Zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität verschärft das Gesetz die bisherige Strafandrohung für entsprechende Delikte. Zugleich stellt es klar, dass die Rettung Schiffbrüchiger auch künftig nicht strafbar ist.

Redaktion beck-aktuell, ew, 2. Februar 2024.