Geändert werden soll laut dem vorliegenden Eckpunktepapier unter anderem der Tatbestand des Erschleichens von Beförderungsleistungen (§ 265a StGB) - also des Schwarzfahrens. Dieses soll wegen seines geringen Unrechtsgehats künftig nicht mehr strafbar sein. Das BMJ plant, die Tatbestandsalternative "Beförderung durch ein Verkehrsmittel" durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand zu ersetzen. Dies dürfte im Sinne der Bundesbürger sein: Zwei Drittel finden einer Umfrage zufolge, dass Schwarzfahren keine Straftat mehr sein sollte.
Eine weitere Anpassung soll das Unerlaubte Entfernens vom Unfallort betreffen. Dies hatte sich bereits im April abgezeichnet, als Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) Medienbericht zufolge erwog, Unfallflucht ohne Personenschaden nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit zu behandeln. § 142 StGB sanktioniert denjenigen, der sich unerlaubt, also entgegen den bestehenden Warte- und Auskunftspflichten, von einem Unfallort entfernt. Hierdurch soll laut BMJ sichergestellt werden, dass die übrigen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Informationen erhalten, die sie benötigen, um etwaige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Künftig sollen diese Informationen auch digital übermittelt werden können, wenn bei einem Unfall ein bloßer Sachschaden entstanden ist. Hierzu soll eine Meldepflicht eingeführt sowie Meldestellen eingerichtet werden.
Sprachlich anpassen will das BMJ schließlich die Strafvorschriften über Tötungsdelikte. Die §§ 211 ff. StGB stammten im Wesentlichen aus dem Jahr 1941. Sie bezeichneten den Täter als "Mörder" und "Totschläger". Dies beruhe auf der Lehre vom "Tätertyp", wonach es nicht um die Bestrafung einer bestimmten Tat geht, sondern um bestimmte Tätertypen. Diese in der NS-Zeit populäre Lehre ist heute überholt – die Formulierungen damit auch. Diese sollen angepasst werden, ohne dass sich inhaltlich etwas am geltenden Recht ändert.