BRAK will bei E-Rechnungspflicht Ausnahme für Anwaltschaft

Bei inländischen B2B-Umsätzen sollen E-Rechnungen für Unternehmen Pflicht werden. Das sieht eine umsatzsteuerrechtliche Änderung im geplanten Wachstumschancengesetz vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) lehnt dies ab und fordert für Anwältinnen und Anwälte eine optionale E-Rechnungserstellung.

Die vorgesehene obligatorische E-Rechnung muss die Anforderungen des im Wachstumschancengesetz enthaltenen § 14 Abs. 1 UStG-E erfüllen, der den Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert: Danach ist eine Rechnung nur noch dann eine elektronische Rechnung, wenn sie in einem "strukturierten elektronischen Format" ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und das den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entspricht. 

Die BRAK befürchtet aufgrund des zu verwendenden "strukturierten elektronischen Formats" erhebliche Kosten und bürokratischen Aufwand für die Anwaltschaft. Die nach Einschätzung des Bundesfinanzministeriums möglichen Formate XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1) würden von Anwältinnen und Anwälten derzeit nicht genutzt, ihre Integration in Kanzleisoftware sei unklar und mangels klarer Vorgaben für zu verwendende Formate eher zweifelhaft. Zudem nutze nur rund die Hälfte aller Anwältinnen und Anwälte Kanzleisoftware, schreibt die BRAK in ihrer Stellungnahme. 

BRAK sieht geplante Reform des § 10 RVG durchkreuzt

Bedenken hat die BRAK auch mit Blick auf § 14 Abs. 3 UStG-E, wonach die Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet werden müssen. "Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden." Dies könne "unbeschadet anderer zulässiger Verfahren" unter anderem durch eine qualifizierte elektronische Signatur erreicht werden. Auch hier macht die BRAK geltend, dass viele Anwältinnen und Anwälte keine Zertifikate zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen hätten. Außerdem könnte die Mandantschaft solche Signaturen auch gar nicht überprüfen, da ihnen dafür in der Regel die Tools fehlten. 

Die BRAK moniert außerdem, dass das Erfordernis einer qualifiziert elektronisch signierten E-Rechnung eine vom Bundesjustizministerium geplante Änderung des § 10 RVG durchkreuzen würde, die anwaltliche Rechnungen gerade erleichtern soll. In einem Referentenentwurf "eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz" sei nämlich vorgesehen, § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG dahin zu ändern, dass die Berechnung (lediglich) der Textform bedarf – bislang müsse die Rechnung eigenhändig unterschrieben oder qualifiziert elektronisch signiert werden. Die BRAK zitiert dazu aus der Entwurfsbegründung: "Der Regelungsvorschlag trägt dem Wunsch der anwaltlichen Praxis Rechnung, die elektronische Übermittlung von Vergütungsberechnungen zu erleichtern. Derzeit erfordert dies den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur, was vielfach als nicht praxistauglich angesehen wird. Daher soll für die Berechnung künftig die Textform genügen."

Mit der geplanten Änderung im UStG würde die Erleichterung nicht nur revidiert, sondern die Übermittlung elektronischer Rechnungen zusätzlich erschwert. Diese zusätzliche Bürokratie ist für die BRAK umso weniger verständlich, "als in der Wirtschaft eine elektronische Rechnungsübermittlung im Format PDF/A ausreicht, den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form entspricht und steuerlich anerkannt wird". 

Im Übrigen erneuert die BRAK ihre Kritik an der elektronischen E-Rechnungspflicht unter dem Aspekt der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, die sie bereits in einer Stellungnahme vom Juli vorgetragen hat.

Redaktion beck-aktuell, 3. November 2023.