Ebay warb im Dezember 2019 auf seinem Marktplatz einen Tag lang mit "10% Adventsrabatt" – auch auf preisgebundene Bücher. Das Internet-Auktionshaus verteidigte die Aktion mit dem Argument, dass es selbst die rabattierten 10% des Kaufpreises getragen habe, so dass die Verkäufer und Verkäuferinnen der Bücher den vollen Betrag erhalten haben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied dazu, dass es im Buchpreisbindungsgesetz keine Regelung und somit kein Verbot von drittfinanzierten Rabattaktionen gebe. Somit liege kein Preisbindungsverstoß vor. Die Revision wurde ausgeschlossen. Mit der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist das Verfahren nun endgültig beendet.
Börsenverein fordert gesetzliche Neuregelung gegen Preiswettbewerb
Der Börsenverein zeigt sich enttäuscht von der BGH-Entscheidung. Durch solche Preisnachlässe werde ein vom Gesetz verbotener Preiswettbewerb begründet und dadurch die Buchpreisbindung umgangen. "Die mittlerweile entstandene Regelungslücke bei Dreiecks-Konstellationen wie Gutschein-, Affiliate- oder Rabattmodellen ist eklatant", kritisiert der Justiziar des Börsenvereins Christian Sprang. Immer häufiger würden solche Fälle auftreten, die großen Playern Wettbewerbsvorteile verschaffen und somit die Buchpreisbindung insgesamt in Gefahr bringen. "Wir benötigen dringend eine gesetzliche Klarstellung, die diesen Praktiken einen Riegel vorschiebt", sagte er.