eBay-Adventsrabatt auf Bücher war rechtmäßig
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Die einmalige Adventsrabattaktion von eBay, bei der beim Kauf von Büchern die Letztabnehmer lediglich 90% des Kaufpreises zahlen mussten, verstieß nicht gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main heute bestätigt und betont, dass die Online-Plattform nicht unmittelbar den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes unterfalle.

Streit um ebay-Adventsrabatte auf Bücher

Der Internet-Marktplatz ebay bot seinen Kunden im Dezember 2019 für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt an. Dieser wurde, neben vielen anderen Produkten wie Spielzeug, Uhren, DVDs, auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Käufer, die beim Buchkauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie lediglich 90% des Kaufpreises, die restlichen 10% zahlte die Beklagte an die Verkäufer. Der Kläger, der für die Sicherung der Preisbindung von Büchern eintritt, nahm die Beklagte auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung in Anspruch. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung ein.

OLG verneint Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht hat nunmehr auch die Berufung zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte unterfalle nicht unmittelbar den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG), da sie selbst nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufe. Die Kaufverträge würden unmittelbar zwischen den auf ihrer Plattform präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen. Ohne Erfolg vertrete der Kläger die Ansicht, die von den Buchhändlern an die Beklagte zu zahlende Provision stehe im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt. Die Provision falle vielmehr grundsätzlich an und diene dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen. Die Rabattaktion sei davon unabhängig. Die Buchhändler seien in die Aktion auch nicht eingebunden gewesen.

Keine Umgehung der Buchpreisbindung

Die Rabattaktion führe auch weder zur Umgehung des BuchPrG noch sei eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden sei, sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Klage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels gegen Ebay wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung abgewiesen. Die Online-Plattform hatte im Dezember 2019 auf ihrem Marktplatz einen Tag lang mit „10 Prozent Adventsrabatt“ geworben und diesen auch auf preisgebundene Bücher gewährt. Ebay hatte sein Vorgehen unter anderem mit dem Argument verteidigt, dass es selbst die rabattierten 10 Prozent des Kaufpreises gegenüber den Verkäufer*innen ausgleiche. Wie bereits die Vorinstanz, das Landgericht Wiesbaden, hat das Oberlandesgericht nun entschieden, dass die Rabattaktion nicht gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstößt. Die Problematik drittfinanzierter Kaufverträge sei dem Gesetzgeber aus anderen Fällen bekannt und dieser sehe keinen Handlungsbedarf. Somit liege keine planwidrige Regelungslücke und kein Gesetzesverstoß vor.

Buchhandel sieht Gesetzgebungsbedarf

Nach Ansicht des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und seines anwaltlichen Vertreters Christian Russ wird durch solche drittfinanzierte Preisnachlässe ein vom Gesetz verbotener Preiswettbewerb begründet und dadurch die Buchpreisbindung umgangen. "Das heutige Urteil ist bitter und zeigt deutlich, wie dringend der Handlungsbedarf auf gesetzlicher Ebene ist. Seit Jahren setzen wir uns für klare Regelungen bei Dreiecks-Konstellationen wie Gutschein-, Affiliate- oder Rabattmodellen ein. Wenn das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass der Gesetzgeber von diesen Modellen weiß und nichts dagegen tut, dann beißt sich die Katze in den Schwanz. Wir appellieren an die Bundesregierung, diese Regelungslücke eilig zu schließen", sagte Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins. Eine Revision habe das OLG nicht zugelassen. Der Börsenverein will aber Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.03.2023 - 11 U 20/22

Redaktion beck-aktuell, 14. März 2023.