Nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat das Bundeskabinett einen Entwurf beschlossen, der die zivilrechtliche Haftung nach Unfällen mit E‑Scootern neu ordnen soll. Ziel ist es demnach, die Position von Geschädigten zu stärken. Kernpunkte sind: eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Halter – darunter ausdrücklich auch Sharing‑Unternehmen – sowie eine Haftung mit vermutetem Verschulden für Fahrerinnen und Fahrer. Diese sollen sich entlasten müssen, wenn sie nicht haften wollen.
Der Entwurf sieht vor, die Regeln für E‑Scooter an die Haftungsgrundsätze für andere Kraftfahrzeuge anzugleichen. Der Schadensersatz soll weiterhin über die bereits bestehende Haftpflichtversicherung des Halters abgewickelt werden. Die vorgesehenen Änderungen sollen nach Ministeriumsangaben auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge – etwa selbstbalancierende Fahrzeuge wie Segways – gelten; für bestimmte langsam fahrende Nutzfahrzeuge (u.a. Bau‑ und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle) soll die bestehende Ausnahme von der Gefährdungshaftung bestehen bleiben.
Zur Begründung verweist das BMJV auf steigende Unfallzahlen mit E‑Scootern und auf Schwierigkeiten bei der Anspruchsdurchsetzung in der Praxis, insbesondere wenn Schäden durch unsachgemäß abgestellte Fahrzeuge entstehen oder die verantwortliche Person nicht ermittelt werden kann. Der Gesetzentwurf adressiert nach ministerieller Darstellung diese Beweis‑ und Zuordnungsprobleme, indem Halter und Fahrende in stärkerem Umfang in die Haftung genommen werden.


