Zwei nigerianische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland schlossen per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde in Utah/USA. Während der Eheschließung befanden sich beide in Deutschland. Ihre Erklärungen gaben sie im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton gegenüber einer Behörde in Utah ab. Anschließend erhielt das Paar eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille.
Doch in Deutschland erkannte die Meldebehörde die Eheschließung nicht an. Das Paar meldete daher eine (erneute) Eheschließung beim zuständigen Standesamt an. Dieses war sich unsicher, ob das Paar in Deutschland (noch einmal) heiraten kann. Daher reichte es eine Zweifelsvorlage beim AG Köln mit der Frage ein, ob die Eheschließung in Utah einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegensteht.
Das AG hat dies verneint. Das Paar sei noch nicht verheiratet, da es die Ehe in Utah nicht wirksam habe schließen können. Die dagegen von der Standesamtsaufsicht eingelegte Beschwerde hatte ebenso wenig Erfolg wie ihre nachfolgende Rechtsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 25.09.2024 – XII ZB 244/22).
Maßgebliche in Deutschland vorgeschriebene Form nicht eingehalten
Eine (verschiedengeschlechtliche) Ehe könne im Inland gemäß Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden, so der BGH. Danach müssten die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Findet die Eheschließung dagegen im Ausland statt, könne das gegebenenfalls weniger strenge Recht des Eheschließungsorts angewendet werden.
Für die Eheschließung stehe nach deutschem Rechtsverständnis der Konsens der Eheschließenden im Mittelpunkt. Daher stellt der BGH auf den Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen ab. Es genüge, dass eine der Erklärungen in Deutschland abgegeben wurde. Denn damit sei ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht worden. Der hiervon abweichende Ort des Zugangs der Eheschließungserklärungen oder der ausländische Sitz des Trauungsorgans, an das die Erklärungen übermittelt werden, veranlasste den BGH zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Inlandsform habe zur Folge, dass eine Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist.
Der Nigerianer und die Nigerianerin hätten ihre Heiratserklärungen jeweils in Deutschland abgegeben. Daher hätte die nach deutschem Recht vorgeschriebene Form eingehalten werden müssen. Da das nicht der Fall war, sei die Eheschließung vor dem US-Standesbeamten unwirksam. Einer Hochzeit des Paares in Deutschland stehe also rechtlich nichts entgegen. Ähnlich hatte das OVG Berlin-Brandenburg im Fall einer eines Deutschen und einer Afghanin entschieden. Hier hatte die Hochzeit im Iran stattgefunden, der Bräutigam wurde "per Videokonferenz" zugeschaltet.