Das LG hatte ihn deswegen im ersten Rechtsgang wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der BGH hob den Strafausspruch auf die Revision des Angeklagten jedoch auf: Die Jugendschutzkammer habe bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht in den Blick genommen. Dies sei aber erforderlich, weil zwischen beiden Anordnungen eine Wechselwirkung bestehe.
Erneute Überprüfung habe keine Rechtsfehler ergeben
Im zweiten Rechtsgang verurteilte das LG den Angeklagten daraufhin abermals zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an und entschied über einen erst im zweiten Rechtsgang gestellten Adhäsionsantrag der Geschädigten.
Der BGH hat die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten – abgesehen von marginalen Korrekturen des Adhäsionsausspruchs – jetzt verworfen (Beschluss vom 24.01.2024 – 1 StR 346/23). Die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben, teilte der BGH am Mittwoch mit. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.