Sicherungsverwahrung bei Bemessung der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen
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Wird neben einer Freiheitsstrafe auch Sicherungsverwahrung angeordnet, muss dies bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden. Weil dies im sogenannten Wolfsmaskenprozess nicht geschehen ist, hat der Bundesgerichtshof das gegen den Angeklagten ergangene Urteil wegen der Vergewaltigung einer 11-Jährigen im Strafausspruch aufgehoben. Damit hat auch die Anordnung der Maßregel keinen Bestand. Die Rechtsfolgen der Tat müssen nun neu verhandelt werden.

LG München I hatte Angeklagten zu zwölf Jahren Haft verurteilt

Damit war die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts München I teilweise erfolgreich. Dieses hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen des LG missbrauchte und vergewaltigte der Angeklagte am 25.06.2019 die ihm unbekannte elfjährige Geschädigte. Bei der Tat trug der mehrfach – unter anderem wegen Sexualdelikten – vorbestrafte Angeklagte über seinem Gesicht eine Wolfsmaske.

BGH: Wechselwirkung zwischen Sicherungsverwahrung und Strafe nicht beachtet

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben, da die Jugendschutzkammer bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht in den Blick genommen habe. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich, weil zwischen beiden Anordnungen eine Wechselwirkung bestehe. Für eine angemessene Sanktionierung seien sie deshalb im Gesamtzusammenhang zu sehen. Der Senat könne nicht ausschließen, dass die Kammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Die Aufhebung der Strafe lasse die formellen Voraussetzungen der – im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordneten – Sicherungsverwahrung vorläufig wegfallen. Aus diesem Grund sei auch die Maßregel aufzuheben. Die Rechtsfolgen der Tat müssten nun neu verhandelt werden.

BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - 1 StR 455/21

Redaktion beck-aktuell, Britta Weichlein, beck-aktuell-Redaktion, 9. Mai 2022.