Wohnmobil mit Dieselmotor und Thermofenster: Differenzschaden möglich
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Im Juni hatte der BGH in einem Grundsatzurteil die Hürden für Schadensersatz-Klagen von Diesel-Käufern deutlich gesenkt. Vor diesem Hintergrund hat der für Dieselfälle zuständige VIa. Zivilsenat gestern entschieden, dass auch der Hersteller eines Wohnmobils mit verbauten Thermofenster haften kann.

Ein Mann hatte im April 2018 in Deutschland von einem Dritten ein neu hergestelltes Wohnmobil Fiat Ducato Sunlight A 68 gekauft. Herstellerin des Wohnmobils ist eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Italien. Der in das Wohnmobil eingebaute Dieselmotor, dessen Emissionen von einem Thermofenster kontrolliert werden, stammte von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Hersteller. Die EG-Typgenehmigung für das Basisfahrzeug, die Voraussetzung für das Einbringen auf den Markt ist, wurde der Kapitalgesellschaft in Italien nach Maßgabe der Abgasnorm Euro 6 erteilt. Das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt forderte daraufhin die italienische Genehmigungsbehörde auf, die zugelassene Technik nocheinmal zu überprüfen. Diese sah kein behördliches Einschreiten veranlasst.

Der Käufer verlangte von der Kapitalgesellschaft wegen der Verwendung der Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Wohnmobil Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils. Auch die Finanzierungskosten verlangte er zurück. Nachdem er in den Vorinstanzen erfolgos geblieben war, ging er in Revision.

BGH: Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausgeschlossen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass auf der Grundlage der vom Berufungsgericht  getroffenen Feststellungen ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommen könne (Urteil vom 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22). Denn das OLG habe hunterstellt, dass es sich bei einem in dem Basisfahrzeug verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handele. Zugunsten des Käufers war damit laut BGH auch im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die EG-Typengenemigungsbescheinigung dem Unionsrecht widersprach.

Eine Tatbestands- oder Legalisierungswirkung der EG-Typgenehmigung könne einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 127 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden. Ohne Belang sei auch die fehlende Reaktion der italienischen Typgenehmigungsbehörde auf das Ersuchen des Kraftfahrt-Bundesamts. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.03.2023 C-100/21) sei für die Gewährung von Schadensersatz allein entscheidend, ob in das (Basis-)Fahrzeug entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 (Fahrzeugemissionen-VO) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung eingebaut wurde.

Der Eintritt eines Schadens könne auch nicht deshalb verneint werden, weil es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen sei und weil die Typgenehmigungsbehörde Fahrzeuge des genehmigten Typs zwar auf eine Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 Fahrzeugemissionen-VO geprüft, aber bisher von einschränkenden Maßnahmen abgesehen habe. Denn mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genüge schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer – hier unterstellt vorhandenen – unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist, befanden die BGH-Richter.

Differenzschaden auch für Wohnmobil

Auch der Umstand, dass nicht ein Pkw, sondern ein Wohnmobil erworben wurde, schließe einen Differenzschaden nicht aus. Für einen solchen komme es nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsichtigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr dienen soll. Eine Unterscheidung nach der Art der beabsichtigten Nutzung im Straßenverkehr hätte die Ausklammerung einer ganzen Gruppe von Fahrzeugtypen aufgrund abstrakter, mit ihrer Bauart zusammenhängender Erwägungen ohne Bezug insbesondere zu Art. 5 Abs. 2 der Fahrzeugemissionen-VO zur Folge.

Der EuGH habe zwar in seiner Entscheidung vom März 2023  hinsichtlich des Schadensersatzes auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verwiesen, aber weder hinsichtlich der Pflichtverletzung durch die Ausstellung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung noch im Zusammenhang mit in Betracht kommenden Schadenspositionen Ausnahmen für ganze Fahrzeuggruppen je nach dem Zweck der beabsichtigten Nutzung erwogen.

Die beklagte Kapitalgesellschaft konnte sich auch nicht damit entlasten, sie sei nicht zugleich Herstellerin des in dem Basisfahrzeug verbauten Motors. Denn einem Fahrzeughersteller, der für die Konstruktion des von ihm hergestellten Fahrzeugs Motoren fremder Hersteller verwendet, oblägen nach dem anwendbaren deutschen Sachrecht auch insoweit die Sorgfaltspflichten eines Herstellers. Das OLG muss nun mit Blick auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom Juni 2023 die Voraussetzungen eines Differenzschadens näher aufklären.

BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22

Redaktion beck-aktuell, gk, 28. November 2023.