Hausabriss nach Behördenfehler: BGH lässt Revision zu
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Kann der Eigentümer eines Grundstücks, das aufgrund eines Behördenfehlers zwangsversteigert wurde, von den vermeintlichen Erwerbern verlangen, ihr neu gebautes Haus abzureißen? Dieser Frage nimmt sich nun doch der BGH an.

Der Fall eines Ehepaars, das auf seinem frisch erworbenen Grundstück ein Haus baute, und anschließend gerichtlich verpflichtet wurde, dieses wieder abzureißen, obwohl man sich selbst nichts hatte zuschulden kommen lassen, wird nun doch noch in Karlsruhe verhandelt. Nachdem das OLG die Revision nicht zugelassen hatte, erlaubte der für Ansprüche aus Besitz und Eigentum zuständige V. Zivilsenat des BGH sie auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Eheleute hin nun doch (Beschluss vom 20.06.2024 - V ZR 153/23).

Die von der Räumung betroffenen Eheleute hatten das etwa 1.000 Quadratmeter große Grundstück 2010 bei einer Zwangsversteigerung im AG Luckenwalde regulär erworben. Das Bauland wurde versteigert, weil der Erbe des Grundstücks Schulden bei der Stadt Freiburg hatte und angeblich nicht erreichbar war. Nachdem die Familie hohe Kredite aufgenommen und dort ihr Haus gebaut hatte, meldete sich der Erbe und forderte das Grundstück vor Gericht zurück. Zuletzt hatte das OLG Brandenburg der Klage im Juni 2023 stattgegeben

Weil das Amtsgericht es seinerzeit versäumt hatte, ausreichende Nachforschungen nach dem Erben anzustellen, kamen LG und OLG zu dem Schluss, dass die Zwangsversteigerung nicht rechtens und der Erbe damit weiterhin Eigentümer des Grundstücks sei. Doch nicht nur sollten die Eheleute das Grundstück herausgeben - sie sollten auch ihr neu erbautes Haus abreißen und eine Nutzungsentschädigung an den tatsächlichen Eigentümer zahlen.

Das OLG argumentierte, die Beklagten stützten sich einzig auf das Vertrauen in den staatlichen Akt des Zuschlags, dem Eigentümer sei aber kein Fehlverhalten, bzw. Verstoß gegen Treu und Glauben anzulasten. So habe er nie etwas getan, um das Vertrauen der Eheleute in die Wirksamkeit des Zuschlags hervorzurufen oder zu befördern. Als Eigentümer habe der Kläger auch das Recht, die Beseitigung des errichteten Wohnhauses zu verlangen, selbst wenn dies mit hohen Kosten verbunden sei.  

Aus Sicht des für Ansprüche aus Besitz und Eigentum zuständigen V. Zivilsenats hat die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung, er gab der Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Ehepaars statt. Ein Termin in der Sache werde aber voraussichtlich erst im Jahr 2025 anberaumt. 

BGH, Beschluss vom 20.06.2024 - V ZR 153/23

Redaktion beck-aktuell, gk, 26. Juni 2024.