Der BGH hat in zwei Verfahren zu Maskenlieferungen aus den ersten Monaten der Corona-Pandemie entschieden, ob die Bundesrepublik Deutschland gegen Urteile der Vorinstanzen vorgehen darf. Während der VIII. Zivilsenat in einem Fall die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ, wies er in einem anderen die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundes vollständig zurück.
Beide Verfahren betreffen Kaufverträge über FFP2-Masken, die im Frühjahr 2020 im Rahmen des sogenannten Open-House-Verfahrens des Bundesgesundheitsministeriums geschlossen worden waren. Die Verträge unterliegen dem UN-Kaufrecht (CISG), das international einheitliche Regeln für den Warenkauf vorsieht.
Im ersten Verfahren (VIII ZR 36/25) hatte ein tschechisches Unternehmen lediglich einen Teil der vereinbarten Masken geliefert. Die Bundesrepublik erklärte später den Rücktritt vom Vertrag für die nicht gelieferten Mengen und verweigerte die Zahlung. Das Berufungsgericht gab dem Unternehmen aber weitgehend Recht: Weder habe der Bund eine Nachfrist gesetzt noch liege eine wesentliche Vertragsverletzung vor (LG Bonn, Urteil vom 02.08.2023 - 1 O 32/22, OLG Köln, Urteil vom 06.02.2025 - 38/23). Zwar sei die Lieferfrist verstrichen, doch die als Fixgeschäft ausgestaltete Vertragsklausel sei unwirksam, weil sie den strengen Rücktrittsvoraussetzungen des CISG widerspreche. Der BGH ließ in diesem Fall die Revision der Bundesrepublik zu, um zentrale Rechtsfragen klären zu können.
Rücktritt zu spät erklärt
Anders entschied der Senat in einem weiteren Verfahren (VIII ZR 23/25). Dort hatte ein chinesischer Lieferant die vereinbarte Maskenmenge vollständig geliefert. Die Bundesrepublik kürzte den Kaufpreis jedoch nachträglich und erklärte wegen behaupteten Qualitätsmängeln teilweise den Rücktritt. Auch hier hatte das Unternehmen mit seinen Klagen Erfolg gehabt (LG Bonn, Urteil vom 02.10.2023 - 1 O 321/21; OLG Köln, Urteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23). Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen nun: Der Rücktritt sei verspätet erklärt worden, da der Bund erst gut sechs Wochen nach Kenntnis eines Prüfberichts reagiert habe. Eine rechtzeitige Vertragsaufhebung sei damit ausgeschlossen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik blieb somit erfolglos.
In beiden Verfahren steht damit erneut im Fokus, unter welchen Voraussetzungen der Bund sich in der außergewöhnlichen Pandemiesituation von Lieferverträgen lösen durfte. Der BGH will die jetzt zugelassene Revision gemeinsam mit weiteren bereits anhängigen Maskenverfahren verhandeln. Ein Termin dafür soll gesondert bekannt gegeben werden.


