Für die Ernte auf einem Weinberg wurde ein Traubenvollernter eingesetzt. Wegen einer undichten Leitung der Maschine trat während der Traubenlese Hydrauliköl aus und kontaminierte die geernteten Trauben. Diese wurden in einen Lesewagen umgefüllt und verunreinigten auch die dort bereits gesammelten Trauben.
Die Winzerin verlangte deshalb rund 21.500 Euro Schadensersatz von dem Halter des Traubenvollernters. Das LG Bad Kreuznach gab der Klage statt, auch das OLG Koblenz bestätigte den Anspruch. Es bejahte eine Haftung des Halters aus § 7 Abs. 1 StVG: Der Schaden sei "bei dem Betrieb" des Traubenvollernters als Kfz entstanden. Denn der Traubenvollernter sei nicht lediglich als Arbeitsmaschine eingesetzt worden, da er während der Lese an den Rebstöcken entlangfuhr.
Umschütten in Lesewagen ändert Beurteilung nicht
Die dagegen eingelegte Revision hatte Erfolg. Ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG bestehe nicht, so der BGH (Urteil vom 27.02.2024 – VI ZR 80/23). Der BGH verweist dazu auf sein im vergangenen Jahr in einem fast identischen Fall – nach der Entscheidung des OLG Koblenz – ergangenes Urteil. Dort hieß es, dass die Kontaminierung der Trauben nicht der Betriebsgefahr des Traubenvollernters als Kfz zugerechnet werden könne. Denn bei der Weinlese stehe die Funktion des Traubenvollernters als Arbeitsmaschine im Vordergrund. Maßgeblich dafür sei, dass der Unfall im Weinberg und nicht auf einer öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche passierte und die Fortbewegungsfunktion des Traubenvollernters dort lediglich der Ernte der Trauben diente.
Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die bei der Ernte kontaminierten Trauben in den Lesewagen umgeschüttet wurden und die dort schon gesammelten Trauben verunreinigten. Darin habe sich eine von den bei der Lese kontaminierten Trauben ausgehende Gefahr verwirklicht und nicht die Betriebsgefahr des Traubenvollernters.