Der Halter eines Traubenvollernters hatte für ein Weingut dessen Trauben gelesen. Da die Maschine ein Leck in der Dieselleitung hatte, wurden dadurch sämtliche Früchte verunreinigt – die Ernte war futsch. Die auf § 7 Abs. 1 StVG gestützte Schadensersatzklage der Weinbäuerin in Höhe von 17.000 Euro führte beim Oberlandesgericht Koblenz zu einer Verurteilung dem Grunde nach. Dabei ging das Gericht von einem weit auszulegenden Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" aus. Es argumentierte, dass zu dem Erntevorgang auch gehöre, dass der Ernter die Reihen entlangfahre. In einem ähnlich gelagerten Fall (Urt. v. 13.2.2023 – 12 U 1274/22 – Hydrauliköl) hatte das OLG Koblenz zusätzlich argumentiert, dass die Trauben auch zur Straße gebracht worden seien.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Klage ab (Urt. v. 18.07.2023 – VI ZR 16/23). Ähnlich wie im Fall eines ein Feld abmähenden Traktors (BGH, Urt. v. 21.09.2021 – VI ZR 726/20) habe hier die Erntemaschine keine Bedeutung als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine nach § 1 Abs. 2 StVG. Da sie nur als reine Arbeitsmaschine eingesetzt worden sei, sei eine Haftung aus § 7 StVG zu verneinen.
BGH: Funktion als Arbeitsmaschine stand im Vordergrund
Das OLG habe die Kontaminierung der Trauben zu Unrecht der vom Traubenvollernter des Halters ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet, so der BGH. Das Risiko, das sich hier verwirklicht habe, falle nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG. Der VI. Zivilsenat hat erneut betont, dass insoweit eine Rolle spielt, dass der Vorgang sich vollständig außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs abgespielt hat. Er grenzt die Sache insoweit von Fällen ab, bei denen die Schäden durch einen auf die Straße geschleuderten Stein (BGH, Urt. 18.01.2005 – VI ZR 115/04) oder durch von der Straße geschleudertes Streugut (BGH, Urt. v. 05.07.1988 – VI ZR 346/87) entstanden waren.
Der Transport der Ernte zur Straße könnte danach allenfalls dann relevant sein, falls feststünde, dass der Schaden nach Abschluss der Lese auf dem Transport entstanden ist. Dafür, dass die Kontaminierung der Trauben durch austretenden Dieselkraftstoff erst beim Transport der Früchte zur Umladestelle an der Straße stattgefunden hätte, fehle es am Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Weinguts.
Vertragliche Ansprüche hatten bereits die Vorinstanzen abgelehnt.