Die Revision des 56-Jährigen aus Berlin im "NSU 2.0-Prozess" war erfolglos. Das LG Frankfurt a.M. hatte den Drohbriefschreiber im November 2022 zu fünf Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt. Nun hat der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des BGH die Rechtsauffassung des LG bestätigt (Beschluss vom 21. März 2024 – 3 StR 300/23). Lediglich den Schuldspruch hat der Senat geringfügig geändert. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Alexander M. hatte zwischen 2018 und 2021 zahlreiche E-Mails, Faxe und SMS mit rechtsextremem und volksverhetzendem Inhalt verschickt. Zudem hatte er mehreren Journalistinnen und Journalisten, Politikerinnen und Politikern und Personen des öffentlichen Lebens Drohbriefe geschickt. Er schrieb auch an viele Anwältinnen und Anwälte, speziell die Nebenklagevertreterinnen und -vertreter im Münchener NSU-Prozess.
In insgesamt 67 Fällen wurde er unter anderem wegen Volksverhetzung, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigung, Bedrohung, der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten sowie des Besitzes jugendpornografischer Schriften verurteilt.
Der 56-Jährige hatte sich in seinen Schreiben häufig als Anführer einer Gruppierung mit dem Namen "NSU 2.0" inszeniert. Der Name rekurriert auf die rechtsextreme Terrororganisation "Nationalsozialistischer Untergrund" um Beate Zschäpe, Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos, die zwischen 2000 und 2006 eine Reihe von Morden an Menschen mit Migrationshintergrund begangen haben. Ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen der Gruppe und Alexander M. konnte allerdings nicht festgestellt werden.
Betroffene unzufrieden mit Aufklärung
Während des Verfahrens vor dem LG hatten sich mehrere Betroffene unzufrieden mit der Aufklärung des Falls um Alexander M. gezeigt. So hatten etwa die Bundestagsabgeordnete Martina Renner (Die Linke) und die Frankfurter Anwältin Basay-Yildiz weitere Nachforschungen gefordert. Bei einigen Drohschreiben bestünden Zweifel an der Täterschaft von M.
Insbesondere ging es um vier örtlich und zeitlich lokalisierbare, unberechtigte Datenabfragen über Opfer der Drohbriefserie von Polizeicomputern aus, die im Tatzeitraum erfolgt waren und nie einem Polizeibeamten hatten zugeordnet werden können. Die Ermittlungen hätten aber weder Verbindungen des Angeklagten zu Polizeikreisen noch Beziehungen zu möglichen Unterstützern oder Hinterleuten ergeben, so das LG. Alexander M. hat die Taten bestritten. Nach seiner Festnahme am 3. Mai 2021 brach die Tatserie ab.