Hanno Berger auch in Wiesbaden rechtskräftig verurteilt
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Der Steueranwalt Hanno Berger, der als treibende Kraft im Cum-Ex-Steuerskandal gilt, ist bereits am LG Bonn rechtskräftig verurteilt worden. Nun hat der BGH ein weiteres Urteil bestätigt.

Auch das zweite Urteil gegen Berger wegen schwerer Steuerhinterziehung ist rechtskräftig. Der BGH hat die Revision des Anwalts gegen seine Verurteilung am LG Wiesbaden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verworfen. Das teilte Deutschlands oberstes Strafgericht in Karlsruhe mit (BGH, Beschluss vom 29.10.2024 - 1 StR 58/24). Damit können nun beide Urteile gegen Berger - am LG Bonn sowie in Wiesbaden - zu einer Gesamtstrafe verrechnet werden. Berger drohen maximal 15 Jahre Haft - tatsächlich dürften es aber deutlich weniger werden.*

Berger gilt als Wegbereiter für die Cum-Ex-Aktiendeals in Deutschland, mit denen der Staat um geschätzt mindestens zehn Milliarden Euro geprellt wurde. Berger pries die Geschäfte bei Banken und Reichen als rechtssichere Steueroptimierung an, beriet bei der Konstruktion und verdiente Millionen daran. Später floh "Mr. Cum-Ex" vor der Justiz in die Schweiz, bis er im Februar 2022 nach Deutschland ausgeliefert wurde.

Bereits im Dezember 2022 hatte das LG Bonn Berger wegen drei Fällen von besonders schwerer Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von acht Jahren und zur Rückzahlung von rund 13,7 Millionen Euro verurteilt. Zudem war Berger in Wiesbaden wegen schwerer Steuerhinterziehung angeklagt gewesen, das Urteil fiel im Mai 2023 (Urteil vom 30.05.2023 - 6 KLs - 1111 Js 18753/21). Dabei wurde der Steueranwalt auch zur Rückzahlung von Taterträgen in Höhe von 1,1 Millionen Euro verurteilt.

Juristische Niederlagen in allen Instanzen

Gegen das Bonner Urteil hatte Bergers Anwalt Verfahrensfehler geltend gemacht und war bis vor das BVerfG gezogen, aber dort im Februar mit seiner Beschwerde gescheitert. Damals hatte Berger angekündigt, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wenden zu wollen.

Bei Cum-Ex-Deals, die ihre Hochphase zwischen 2006 und 2011 hatten, ließen sich Banken und Investoren nie gezahlte Kapitalertragssteuern erstatten. Rund um den Dividendenstichtag wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Ausschüttungsanspruch zwischen Beteiligten hin- und hergeschoben. Am Ende erstatteten Finanzämter nicht gezahlte Steuern. 2012 wurde die Gesetzeslücke geschlossen. 2021 entschied der BGH, dass Cum-Ex-Geschäfte als Steuerhinterziehung zu werten sind.

Anm. d. Red.: Satz gestrichen am Tag der Veröffentlichung, 17:52 Uhr (jvh).

BGH, Beschluss vom 29.10.2024 - 1 StR 58/24

Redaktion beck-aktuell, js, 25. November 2024 (dpa).