Kein Anspruch auf Jahresabrechnung mehr gegen Wohnungsverwalter
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Aufgrund der großen Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat der BGH in einem weiteren Punkt seine Rechtsprechung geändert: Der Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung richtet sich nicht mehr gegen den Verwalter, sondern gegen die Gemeinschaft der Immobilieneigner.

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt das neue WEG. Diverse Fragen zur Auslegung der neuen Vorschriften kommen nun nach und nach über die Amts- und Landgerichte hoch zum BGH. Eine wichtige Änderung durch die Reform: Ansprüche der Wohnungseigentümer, die nach altem Recht gegen den Verwalter oder die übrigen Wohnungseigentümer bestanden, richten sich nunmehr gegen den Verband, also die Gesamtheit der Eigentümer. Entschieden hat der V. Zivilsenat dies mittlerweile etwa für die Zustimmung zum Verkauf einer Wohnung (Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 90/22) und für Klagen auf Ersetzung eines Beschlusses durch die Eigentümerversammlung (Urteil vom 08.07.2022 – V ZR 202/21). In dem am heutigen Mittwoch veröffentlichten Urteil wendet er dieses Prinzip erstmals auf den Anspruch auf Erhalt einer Jahresabrechnung an (Urteil vom 19.04.2024 – V ZR 167/23). Damit weicht das oberste Zivilgericht ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 171/11) ab. "Dies beruht darauf, dass die Aufstellung der Jahresabrechnung zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, auf die der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG einen Anspruch hat", heißt es in der Entscheidung.

Der aktuelle Prozess hatte sich dadurch kompliziert, dass der klagende Eigentümer bereits 2018 gegen die damalige Verwalterin vor das AG Düsseldorf gezogen war – also noch unter Geltung des alten Rechts. Das gab ihm aber nur teilweise recht. Bei seiner Berufung wies ihn das LG Düsseldorf im Dezember 2021 in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Verwalterin für seine Leistungsklage nach der WEG-Reform nicht mehr passivlegitimiert sei – und befand durch ein Zwischenurteil, dass als Beklagte nur noch die Gemeinschaft in Betracht komme. Mit ihrer Revision in Karlsruhe hat diese nun vergeblich versucht, den Richterspruch aus Nordrhein-Westfalen zu kippen. Wolle ein Kläger in der Berufungsinstanz auf der Beklagtenseite die Partei wechseln (wie es das LG ihm in diesem Fall nahegelegt hatte), sei dafür zwar im Prinzip die Zustimmung sowohl des ausscheidenden als auch die des neuen Prozessgegners erforderlich, schreiben die Bundesrichter dazu. Dass die Eigentümergemeinschaft das hier verweigert habe, sei aber wegen der Änderung des Gesetzeslage, für die es im WEG keine Übergangsvorschrift gebe, rechtsmissbräuchlich.

Richtig sei zwar, dass der in der Berufungsinstanz eintretende Beklagte – also die Gemeinschaft – eine Tatsacheninstanz verliert, so die Karlsruher Richter weiter. Dem könne hier aber keine Bedeutung zukommen: "Wenn nämlich im Kern der Sachverhalt der gleiche bleibt und der neue Beklagte bereits in der ersten Instanz in dem Prozess – wenn auch nicht förmlich als Partei – involviert war, ist der Verlust der ersten Instanz hinzunehmen." Dort sei ein Anspruch auf Vorlage der Abrechnung zwar gegen den Verwalter geltend gemacht worden. Doch auch nach bisherigem Recht sei dieser zur Vertretung Gemeinschaft berechtigt gewesen – wenn auch mit geringeren Befugnissen.

BGH, Urteil vom 19.04.2024 - V ZR 167/23

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 17. Juli 2024.