Die am 1.12.2020 in Kraft getretene WEG-Reform beschäftigt erneut den Bundesgerichtshof (BGH). Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise aufgeworfene Frage, ob nicht doch weiter der Verwalter richtiger Beklagter sein könnte, wenn er nach der Teilungserklärung die Zustimmung zum Verkauf erteilen müsse, hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat verneint.
Der Gesetzgeber habe durch die – von den Karlsruher Richtern als Paradigmenwechsel bewertete – Reform das Verhältnis von Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaft grundlegend neu geordnet. Habe man früher die Passivlegitimation des Verwalters daraus abgeleitet, dass er die Zustimmung als Treuhänder oder mittelbarer Vertreter der Eigentümer erteile oder verweigere, gelte dies heute nicht mehr.
BGH: Gilt auch für Teilungserklärungen von vor 2020
Jetzt sei nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Außenverhältnis für die Verwaltung verantwortlich. Der Verwalter sei lediglich ihr Organ. Welches Organ intern für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig sei, sei unerheblich, so der BGH.
Damit blieb die Klage einer Wohnungseigentümerin, die sie gegen die Verwalterin gerichtet hatte, endgültig erfolglos. Der BGH hatte allerdings ihre Revision zuvor zugelassen.
Nach Ansicht der Bundesrichter spielt es auch keine Rolle, ob die Teilungserklärung selbst aus der Zeit vor oder nach der Reform stammt. Deren Auslegung richte sich nach objektiven Gesichtspunkten und passe sich durch ein verändertes Verständnis bestimmter Begriffe im Lauf der Zeit an.
Nichts geändert hat sich übrigens am Streitwert für Klagen auf die Erteilung der Zustimmung zum Verkauf einer Wohnung: Dieser betrage weiterhin in der Regel 20 % des Verkaufspreises, betont der Senat in einem eigenen Leitsatz.