Der Wettbewerbszentrale war ein Onlineportal zur Vermittlung ärztlicher Behandlungen mit medizinischem Cannabis ein Dorn im Auge. Die Betreiberin bietet Interessenten die Möglichkeit, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit Medizinalcannabis zu vereinbaren. Die Ärztinnen und Ärzte vergüten sie für ihre Leistung.
Prekär: Sie ist Teil eines Konzernverbunds, zu der eine pharmazeutische Großhändlerin gehört, die vor allem mit medizinischem Cannabis handelt. Auch dabei ist ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versandapotheken für Medizinalcannabis betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet.
Die Wettbewerbszentrale stellte einen Unterlassungsantrag, dem das Berufungsgericht hinsichtlich bestimmter Internetseiten entsprach. Das hielt vor dem BGH. Die Betreiberin des Portals verstoße mit ihren Seiten gegen das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Urteil vom 26.03.2026 – I ZR 74/25).
Vorteile der Behandlung mit Cannabis einseitig herausgestellt
Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handele es sich nach § 3 Abs. 1 S. 1 MedCanG um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Hierfür sei in den untersagten Darstellungen geworben worden. Die Betreiberin der Internetseiten habe sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und Angaben zu seinen Anwendungsgebieten gemacht. Dass sie keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, hielt der BGH für belanglos. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, könne eine Werbung für Arzneimittel sein.
Dass die Entscheidung über die Verschreibung des medizinischen Cannabis ausschließlich Ärzten obliegt, stehe dem hier nicht entgegen. Aufgrund ihrer Angaben zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischen Cannabis habe die Betreiberin der Internetseiten die durch § 10 Abs. 1 HWG zu vermeidende Gefahr begründet, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Die Internetpräsentationen seien darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Da die Vorteile einer Cannabisbehandlung isoliert herausgestellt würden, handele es sich um keine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Cannabis-Einsatz mehr.


