Auch nach der Cannabis-Legalisierung bleibt die Werbung für das viel zitierte "Bubatz" nicht ohne Hindernisse, wie das OLG Frankfurt a. M. in einem aktuellen Urteil klarstellte. Insbesondere stufte es die sogenannte Laienwerbung sowie verdeckte Provisionen für die Vermittlung von Patientinnen und Patienten als unzulässig ein (Urteil vom 06.03.2025 - 6 U 74/24).
Im Zentrum des Verfahrens stand ein Internetportal, das Patientinnen und Patienten mit Ärztinnen und Ärzten zusammenbrachte, die eine Behandlung mit medizinischem Cannabis wünschten. Auf seiner Website präsentierte es Medizinerinnen und Mediziner, mit denen zu diesem Zweck Behandlungstermine vereinbart werden konnten. Dabei wurde eine Vergütungsregelung angewandt, die dem Portalbetreiber einen prozentualen Anteil am ärztlichen Honorar sicherte. Das Unternehmen warb zudem mit dem Slogan: "Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital".
Ärzte dürfen nicht für Patientenvermittlung zahlen
Hiergegen klagte schließlich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. und bekam bereits vor dem LG Frankfurt a. M. überwiegend Recht. Die Kammer untersagte dem Unternehmen sowohl die Zusammenarbeit mit den Ärztinnen und Ärzten gegen Honorar als auch Teile der Werbung. In der Berufung hielt das OLG die Entscheidung nun insoweit aufrecht, ging aber an anderer Stelle noch weiter.
Schon das LG hatte eine verdeckte Vermittlungsprovision darin gesehen, dass die beteiligten Ärztinnen und Ärzte für die Serviceleistungen des Portals einen prozentualen Anteil ihres ärztlichen Honorars entrichten sollten. Das OLG bestätigte nun: Da dieser Vergütungsanteil zumindest teilweise als Entgelt für die Vermittlung über das Portal anzusehen sei, liege ein vom Unternehmen unterstützter Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht vor. Denn nach § 31 MBO-Ä ist es Ärztinnen und Ärzten untersagt, andere für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten zu bezahlen.
Laienwerbung für Cannabis unzulässig
Auch die Werbung für ein "(ä)rztliches Erstgespräch vor Ort oder digital" hielt das OLG für rechtswidrig. Diese Form der Werbung verstoße gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen gemäß § 9 S. 1 HWG, so der Senat. Die Werbung erwecke den Eindruck, eine digitale Erstbehandlung mit Cannabis sei gleichwertig zur persönlichen Konsultation, was zum Zeitpunkt der Werbung nach dem damals noch geltenden Betäubungsmittelrecht nicht zulässig gewesen sei.
Schließlich untersagte das OLG - entgegen der Ansicht des LG - auch weitere Teile der Werbung, weil es darin eine unzulässige Laienwerbung erkannte. § 10 Abs. 1 HWG schreibt vor, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärztinnen und Ärzten oder anderen besonders qualifizierten Berufsgruppen beworben werden dürfen. Das Gericht stellte fest, dass die Inhalte des Portals nicht nur informativ gewesen seien, sondern darauf abzielten, die Verschreibung und den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Dabei sei auch unerheblich, dass das Unternehmen selbst kein Cannabis verkaufe. Somit handele es sich um eine verbotene Werbung.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision hinsichtlich des Verstoßes gegen das Laienwerbeverbot zugelassen wurde.