Panoramafreiheit greift nicht: Drohnenaufnahmen aus der Luft urheberrechtlich unzulässig
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Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Objekten, zum Beispiel Kunstwerken, die mithilfe von Drohnen erstellt werden, fallen nicht unter die Panoramafreiheit. Sie sind daher urheberrechtlich unzulässig, wie der BGH entschieden hat.

Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Urhebern im visuellen Bereich vertritt, klagte gegen einen Buchverlag. Dieser Verlag veröffentlicht Reiseführer über Halden im Ruhrgebiet, die Drohnenbilder verschiedener Kunstinstallationen zeigen. Die Schöpfer dieser Installationen haben Verträge mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen, damit diese ihre Urheberrechte schützt.

Die Verwertungsgesellschaft meint, dass die Veröffentlichungen des Verlags die Urheberrechte an den Kunstwerken verletzen, da die Drohnenaufnahmen nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt seien. Daher forderte sie Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten.

Das LG gab der Verwertungsgesellschaft recht. Das Berufungsgericht reduzierte den zu zahlenden Schadensersatz, wies jedoch andere Punkte zurück. Der Verlag legte Revision ein, blieb mit seinem Begehren auf Abweisung der Klage aber erfolglos (BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23).

Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung verletzt

Die Verwendung der Drohnenbilder, die urheberrechtlich geschützte Kunstwerke zeigen, verletzt laut BGH die Rechte der Urheber an Vervielfältigung und Verbreitung. Die Nutzung von Luftaufnahmen, die mit Drohnen erstellt wurden, sei keine zulässige Nutzung gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG. Die darin geregelte Panoramafreiheit bezwecke die Freistellung der Nutzung von Werken nur, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. 

Bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG müsse vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer und dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt zu werden, abgewogen werden. Bei der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen wiege das Interesse der Künstler stärker. Diese Auslegung des § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG "schöpft in zulässiger Weise den bei Anwendung der Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG bestehenden Spielraum aus", so der BGH.

BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23

Redaktion beck-aktuell, dbs, 23. Oktober 2024.