GmbH-Geschäftsführer als Syndikusanwalt? BGH bleibt streng

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusanwalt ausgeschlossen ist, wenn seine fachliche Unabhängigkeit nicht im Gesellschaftsvertrag verankert ist. Ob dessen Anstellungsverhältnis ein "Arbeitsverhältnis" darstellt, bleibt weiter offen.

Eine auf Basis eines Dienstvertrags tätige GmbH-Geschäftsführerin erhielt von der Rechtsanwaltskammer dafür die Zulassung als Syndikusanwältin. Ein einfacher – nicht satzungsändernder – Gesellschafterbeschluss befreite sie von der organschaftlichen Weisungsgebundenheit. Die Deutsche Rentenversicherung ging gegen die Zulassung vor und erwirkte mit ihrer Klage beim AGH schließlich deren Aufhebung. Der AGH sah unter anderem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit nicht gesichert.

Den Antrag der Anwältin auf Zulassung der Berufung hat der BGH jetzt abgelehnt (Beschluss vom 13.03.2024 - AnwZ (Brfg) 43/23). Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung: Die nach § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und 4 BRAO erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Anwältin sei nicht gewährleistet, da die ihr eingeräumte Weisungsfreiheit gegenüber den Gesellschaftern nicht in der Satzung verankert ist. Ohne eine solche Verankerung sei sie als GmbH-Geschäftsführerin verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen.

So wenig der BGH eine Zusicherung der Weisungsfreiheit im Anstellungsvertrag genügen lässt, findet auch die Erwägung einer Selbstbindung der Gesellschafter durch nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluss bei ihm Anklang, da ein solcher Beschluss jederzeit wieder aufgehoben werden könnte.

Der AGH hielt eine Zulassung auch schon deshalb für ausgeschlossen, weil die Anwältin als GmbH-Geschäftsführerin nicht "im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber tätig" sei (§ 46 Abs. 2 BRAO). Der BGH musste darauf aber nicht eingehen, sodass die von ihm bislang nicht geklärte Frage, ob das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers als "Arbeitsverhältnis" zu sehen ist, auch weiter offenbleibt.

Redaktion beck-aktuell, hs, 23. April 2024.