Rentenversicherung ist gegen Syndikuszulassung
Die Deutsche Rentenversicherung wandte sich gegen die Syndikuszulassung eines Anwalts durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Der Jurist beantragte im April 2019 unter Vorlage eines "Dienstvertrags" und einer Tätigkeitsbeschreibung die Zulassung für seine Tätigkeit bei einer GmbH. Nach § 1 Nr. 1 des Vertrags war er dort als Geschäftsführer und Syndikusanwalt zuständig für die Bereiche Beteiligungsmanagement und Steuern sowie für ausgewählte M&A-Projekte. Im Monatsdurchschnitt war er an zwei Arbeitstagen pro Woche für die Gesellschaft tätig. Sie war Komplementärin einer GmbH & Co. KG, der Dachgesellschaft einer weiteren GmbH und einer Holding GmbH (Unternehmensgruppe). Der Jurist war mit zwei weiteren von insgesamt sechs Geschäftsführern zuständig für die Holding und zugleich deren Mitgeschäftsführer. Die Kammer ließ ihn im September 2019 entgegen der Stellungnahme der Assekuranz als Syndikusanwalt zu. Der AGH Hamm hob den Zulassungsbescheid auf.
BGH: Fachliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet
Der BGH bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufungen der Kammer und des Anwalts zurück. Aus dessen Sicht hat der AGH den Bescheid der Rechtsanwaltskammer zu Recht aufgehoben. Die Tätigkeit des Juristen entspreche nicht den Anforderungen. Seiner Zulassung als Syndikusanwalt stehe entgegen, dass die fachliche Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Anbetracht seiner Stellung als GmbH-Geschäftsführer mit Blick auf das Weisungsrecht nach § 37 GmbHG nicht gewährleistet sei, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 BRAO.
Dienstvertraglich vereinbarte Weisungsverbote wirken nur schuldrechtlich
Dem Anwaltssenat zufolge war dessen gesellschafts- und organrechtliche Weisungsgebundenheit nicht durch die (dem Gesetz nachrangigen) Vereinbarungen in seinem Dienstvertrag und seiner Tätigkeitsbeschreibung zur Weisungsfreiheit bei anwaltlichen Tätigkeiten aufgehoben. Dass der Gesellschaftsvertrag eine Aufhebung dieser Weisungsunterworfenheit des Anwalts oder eine sonstige Regelung zur Gewährleistung seiner fachlichen Unabhängigkeit enthalte, sei nicht dargetan.