Der Anleger hatte von der BaFin aus Amtshaftung und EU-Staatshaftung 65.000 Euro Schadensersatz
für Verluste verlangt, die er und seine Ehefrau mit Wirecard-Aktien erlitten
hatten. Wirecard war im August 2020 insolvent gegangen, nachdem sich gezeigt hatte,
dass 1,9 Milliarden Euro, die angeblich auf Treuhandkonten bei zwei Banken auf
den Philippinen lagen, nicht existierten. Bereits in den Jahren vor der Pleite hatte es
über (bilanzielle) Unregelmäßigkeiten im Wirecard-Konzern immer wieder
Medienberichte gegeben, insbesondere in der "Financial Times". Der
Anleger warf der BaFin vor, ihre Amtspflichten bei der Missbrauchsaufsicht und
Bilanzkontrolle verletzt zu haben.
Nachdem der Anleger vor dem LG und dem OLG mit seiner Klage gescheitert war, blieb nun auch seine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ohne Erfolg: Der Anleger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, weder aus Amts- noch aus unionsrechtlicher Staatshaftung, entschied der III. Zivilsenat (Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23). Die Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle seien weder nach § 6 oder §§ 106 ff. WpHG a.F. noch im Hinblick auf die Transparenz-Richtlinie oder die Marktmissbrauchsverordnung zu beanstanden. Sie "waren bei voller Wahrung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle jedenfalls vertretbar".
Zu einer EuGH-Vorlage sieht der BGH deshalb keine Veranlassung, auch nicht für die Frage, ob § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung unanwendbar ist. Auch die weiteren Rügen des Klägers griffen nicht durch, so der BGH.
Geschädigte Wirecard-Anleger versuchen auch, den Wirecard-Bilanzprüfer Ernst & Young (EY) auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Im Dezember reichte auch die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) für mehr als 13.000 Wirecard-Anleger Klage gegen EY ein.