Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft hatte dem Inspekteur der Polizei vorgeworfen, eine Polizeibeamtin in und vor einer Gaststätte in Stuttgart dazu gebracht zu haben, sexuelle Handlungen zu dulden und auch selbst vorzunehmen. Er habe dabei seine Stellung in der Landespolizei ausgenutzt, denn hätte sich die Beamtin ihm widersetzt, wäre es ihm möglich gewesen, ihren beruflichen Fortgang zu behindern.
Das LG hatte dagegen auf einer Videoaufnahme lediglich sehen können, dass der Beamte und die Polizistin in der Gaststätte einvernehmlich Zärtlichkeiten austauschten – ohne Zwang oder Druck. Für nicht glaubhaft hielt das Gericht die Aussage der Polizeibeamtin, der Inspekteur habe vor der Gaststätte unvermittelt sein leicht erigiertes Glied entblößt, ihr dieses in die Hand gegeben und mit dem Bemerken, dass ihn das "total scharf" mache, gegen die Wand uriniert.
Der BGH bestätigte den auf diese Feststellungen gestützten Freispruch des LG. Es seien keine Rechtsfehler ersichtlich (Beschluss vom 02.04.2024 – 1 StR 21/24). "Wir sind erleichtert, aber wir sind nicht sonderlich überrascht", sagte die Verteidigerin des Angeklagten Ricarda Lang. "Wir hoffen, dass jetzt Rechtsfrieden eintritt." Gegen den Inspekteur ist noch ein Disziplinarverfahren anhängig. Dieses ruht derzeit aber, wie ein Sprecher des baden-württembergischen Innenministeriums sagte.