Ein gebürtiger Libanese mit Wohnsitz in den Niederlanden sollte – zusammen mit drei Landsmännern – mutmaßlich Waffen aus einem versteckten Depot nach Deutschland bringen, die der Terrororganisation Hamas für Anschläge auf jüdische Einrichtungen dienen sollten. Dazu soll er mehrfach von Berlin nach Polen gereist sein. Bis heute ist allerdings nicht klar, wo genau das Lager ist. Zwar gab es keine konkreten Anschlagspläne, allerdings ging das Bundeskriminalamt davon aus, dass die Männer ihre Suche nach dem Erddepot fortsetzen wollten. Ein weiteres – inzwischen ausgehobenes – Waffenlager war von der Hamas in Bulgarien angelegt worden.
Der Libanese wurde im Dezember 2023 festgenommen und im Februar dieses Jahres von den niederländischen Behörden ausgeliefert – seitdem sitzt er in U-Haft. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, diese zu verlängern, stimmte der BGH nun zu (Beschluss vom 04.09.2024 – AK 71/24).
Der mutmaßlich für die Hamas als "Auslandsoperateur" handelnde Mann sei nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO dringend verdächtig, Mitglied der terroristischen Vereinigung gewesen zu sein, so der 3. Strafsenat in seinem Beschluss. Außerdem bestehe angesichts der hohen Straferwartung sowie dem außerordentlich mobilen Reise-Verhalten Fluchtgefahr. Die Ermittlungen seien sehr umfangreich, die Akten umfassten inzwischen rund 100 Bände. "Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft", heißt es im BGH-Beschluss.
Als "Auslandsoperateur" der Vereinigung geführt
Der Beschuldigte, so der BGH weiter, habe sich bei der Suche nach dem Waffendepot mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied der Vereinigung Hamas nach §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 S. 1 und 2 StGB an dieser beteiligt. Dabei sei er als Mitglied der Vereinigung und nicht lediglich als deren Unterstützer tätig gewesen. Daran änderte in den Augen der Richterinnen und Richter auch die räumliche zum Hauptagitationsgebiet der Hamas im östlichen Mittelmeerraum nichts. Denn nach bisherigen Ermittlungserkenntnissen hätten sowohl der Beschuldigte als auch die Mitbeschuldigten als "Auslandsoperateure" in engem – auch persönlichem – Kontakt mit einem hochrangigen Funktionär gestanden.
Dabei sei unerheblich, dass die Beteiligung an der Suche nach dem Waffendepot für sich genommen keine strafbare Handlung gewesen sei. Denn für eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sei eine isolierte Strafbarkeit der jeweiligen Beteiligungshandlungen nicht erforderlich.
Eine ggf. erforderliche weitere Haftprüfung soll laut BGH in drei Monaten stattfinden.