Der Käufer eines BMW verlangte wegen eines Thermofensters Schadensersatz aus Delikt, darunter auch die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten – ohne Erfolg in den Vorinstanzen, die noch vor der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs in Dieselfällen entschieden hatten. Die Sache landete beim BGH, der die Sache unter Verweis auf seine inzwischen ergangene Rechtsprechung zurückverwiesen hat.
Laut BGH (Urteil vom 16.10.2023 - VIa ZR 14/22) lassen sich die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten allerdings nicht auf diese Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stützen. Denn der Differenzschaden sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises gedeckelt. Daneben könne der Käufer vorgerichtliche Anwaltskosten daher nicht aus dieser Anspruchsgrundlage erstattet verlangen. Anspruch darauf habe er nur, wenn BMW mit der Zahlung des Differenzschadens (§§ 280, 286 BGB) in Verzug sei oder BMW aus §§ 826, 31 BGB hafte.