WEG-Anlage: Grabsteinähnlicher Gedenkstein darf in Ziergarten aufgestellt werden

Es bleibt dabei: Im als "Ziergarten" konzipierten Außenbereich einer WEG-Anlage darf ein Gedenkstein für einen früheren Miteigentümer und Oberbürgermeister aufgestellt werden – auch wenn sich eine Eigentümerin an seinem grabsteinähnlichen Charakter stört.

Gestört hatte sich die Miteigentümerin in der WEG vor allem daran, dass der Stein dem Garten – im Zusammenspiel mit einer dahinter liegenden Kirche – ein Friedhofs-ähnliches Gepräge gebe. Hinzu kam, dass es sich bei dem Gedenkstein um einen ehemaligen Grabstein handelt, den ein Künstler umgestaltet hat.

Allerdings könne die benachbarte Bebauung von vornherein nicht einbezogen werden, so der BGH (Urteil vom 11.10.2024 – V ZR 22/24). Die Kirche sei ja ohnehin vorhanden. Ihr Anblick präge den Eindruck des Gartens unabhängig von dem Gedenkstein.

Der Stein halte sich auch im Rahmen der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgaben für den Garten. Denn ein Ziergarten solle in erster Linie schön sein, dazu könnten Skulpturen grundsätzlich beitragen. Ein künstlerisch gestalteter Gedenkstein laufe, selbst wenn er optisch einem Grabstein ähnelt, jedenfalls dann nicht dem Charakter eines Ziergartens zuwider, wenn es sich – wie hier – um ein einzelnes Element handelt.

Das gilt für den BGH umso mehr, weil der Gedenkstein im Verhältnis zur Größe des Gartens recht klein war. Nachvollziehbar seien somit die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Stein einen eher kleinen Eingriff in Aussehen und Nutzung des Gartens darstelle, der weiter unverändert zur Erholung genutzt werden könne. Eine Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne des § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG liege nicht vor.

Die klagende Eigentümerin werde mit der Aufstellung des Steins auch nicht unbillig benachteiligt nach § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sie den Anblick aufgrund ihrer persönlichen Situation (ihr Mann war gerade gestorben) als bedrückend empfindet. Auf ein solch subjektives Empfinden kommt es laut BGH aber nicht an. Es seien objektive Maßstäbe anzulegen.

BGH, Urteil vom 11.10.2024 - V ZR 22/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 26. November 2024.