Eine WEG-Eigentümerin, deren Mann gerade verstorben war, wehrte sich dagegen, dass ein privater Gedenkstein für einen ehemaligen Wohnungsmiteigentümer und früher Oberbürgermeister im 160 m² großen Garten ihrer Wohnanlage vor ihrem Fenster aufgestellt werden sollte. Laut Teilungserklärung sei der Garten ein "Ziergarten". Dem Gedenkstein könne man ansehen, dass er ein von einem Künstler bearbeiteter und umgestalteter ehemaliger Grabstein sei. Vor allem von ihrer Wohnung aus sei der Stein zu sehen. Und da im Hintergrund auch noch eine Kirche stehe, verstärke dies den Eindruck eines Friedhofs. Dies sei von der Teilungserklärung so nicht vorgesehen. Das AG folgte ihren Ansichten und hob den Beschluss auf.
Das LG Dresden entschied nun gegen die Eigentümerin (Urteil vom 19.01.2024 - 2 S 177/23): Entgegen der Auffassung des AG handele es sich beim Aufstellen eines Gedenksteins objektiv um keine "grundlegende Umgestaltung" der Wohnanlage nach § 20 Abs. 4 1. Alt. WEG (Bauliche Veränderungen) – auch wenn dieser optisch einem Grabstein ähnele. Der Garten werde nicht durch den einen Quadratmeter geprägt, den der Stein in Anspruch nehme.
Objektiver Maßstab ist entscheidend
Dem LG zufolge ist die Eigentümerin gegenüber den anderen Wohnungseigentümern durch das Aufstellen des Gedenksteins nicht unbillig nach § 20 Abs. 4 2. Alt. WEG benachteiligt worden. Dabei legte die Kammer einen objektiven Maßstab zugrunde. Nicht abzustellen sei auf ein subjektives und persönliches Empfinden eines einzelnen Wohnungseigentümers, da man ansonsten jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein Vetorecht zubilligen würde. Daran ändert auch nichts, dass die Frau zum Zeitpunkt des Aufstellens über den Verlust ihres Mannes trauerte sowie, dass sie als einzige von ihrem Wohnzimmer aus einen direkten Blick auf den Gedenkstein habe. Denn durch die WEG-Reform habe man Bauprojekte erleichtern und Vetos einzelner Eigentümer erschweren wollen.
Auch eine Abwägung der Belange der anderen Wohnungseigentümer mit den Sonderinteressen der Eigentümerin führe zu keinem anderen Ergebnis: es sei nicht zu beanstanden, dass die Wohnungseigentümer auf dem Grundstück den früheren Miteigentümer, der als Oberbürgermeister von L eine prägende Rolle in der Stadt innehatte, ehren zu wollen. Ein Widerspruch zur gärtnerischen Nutzung liege nicht vor. Im Gegenteil: Schöne Gärten hätten häufig Skulpturen. Insofern konnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Aufstellung einer Skulptur beschließen.