Die Höhe der Hecke
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Im Landesnachbarrecht gibt es keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken. Ist eine solche nicht im Landesnachbargesetz geregelt, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, eine Höhenbegrenzung in den Begriff der Hecke "hineinzulesen", entschied der BGH am Freitag.

Im Streit zweier Nachbarn in Hessen geht es um eine mittlerweile mindestens sieben Meter hohe Bambushecke. Der klagende Nachbar verlangt den Rückschnitt auf drei Meter Höhe, gemessen vom Bodenniveau seines Grundstücks, da der Bambus auf einer Aufschüttung steht. Eine "grüne Wand" nannte sein Anwalt die Anwachsung im Termin im Februar vor dem BGH.

LG und OLG hatten ihm noch Recht gegeben, Mit dem Argument, die Hecke sei ein "lebendiges Element der Gartenbaukunst", konnte die Eigentümerin der Hecke sich dort nicht durchsetzen. Der BGH hob am Freitag das Berufungsurteil aber auf und verwies wegen eines Verfahrensfehlers zurück ans OLG (Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23).

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat stellt zunächst klar, dass eine Hecke im Sinne des Rückschnittsanspruchs im hessischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE) auch aus Bambus bestehen kann - auf die botanische Zuordnung zu den Gehölzen komme es nicht an. 

Keine allgemeine Höhenbegrenzung

Höhenvorgaben aber mache das hessische Nachbarrecht für Hecken nur dann, wenn sie 0,75 Meter oder weniger von der Grundstücksgrenze entfernt sind. Dann bestimme § 39 Abs. 1 NachbG HE, dass Hecken mit bestimmten Höhen bestimmte Abstände vom Nachbargrundstück einhalten müssen.

Daraus leitet der BGH ab, dass es abgesehen davon eben keine allgemeine Höhenbegrenzung gebe. Auch aus dem Begriff der Hecke selbst ergebe sich eine solche nicht, vielmehr würden Hecken "eher funktionell durch die von ihnen erzielte Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert, ohne diese Funktionen zugleich mit einer Höhenbegrenzung in Verbindung zu bringen".

Auch systematisch wäre es laut dem Senat nicht überzeugend, wenn eine Hecke, die über eine bestimmte Höhe hinauswächst, nicht mehr als Hecke, sondern als Solitärgewächs behandelt werden und den dafür geltenden Abstandsvorschriften unterworfen werden müsste. Die Annahme, es bestünde dann ein Anspruch darauf, die aufgrund ihrer Höhe als Solitärgewächs anzusehende Anpflanzung auf eine Höhe zurückzuschneiden, bei der sie wieder als Hecke anzusehen ist, bezeichnet der Senat als Zirkelschluss.

Nicht Aufgabe der Gerichte, eine Höhenbegrenzung ins Gesetz hineinzulesen

Außerdem sei es schlicht nicht Aufgabe der Gerichte, in ein Landesnachbargesetz, das ab einem bestimmten Grenzabstand gerade keine Vorgaben zur zulässigen Höhe einer Hecke mehr macht, eine solche Höhenbegrenzung hineinzulesen. Es wäre, so der BGH, Aufgabe des Gesetzgebers, eine Höhenbegrenzung oder weitergehende Abstandsvorschriften für hochwachsende Hecken festzulegen.

Davon hätten einige Landesgesetzgeber schließlich auch Gebrauch gemacht. Dass der hessische Landesgesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat, hätten die Gerichte zu respektieren. Für Härtefälle verweist der Senat auf die Rechtsfigur des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aber auch darauf, dass dieses nur für ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks herangezogen werden könne. 

Zu messen am Boden der Anpflanzung - es sei denn ...

Das Berufungsgericht muss nun Feststellungen zum Abstand der Hecke von der Grenze treffen. Sollten das weniger als 75 cm sein, muss die Hecke in einem Fall wie diesem, in dem sie auf einem höher gelegenen Grundstück steht, laut dem BGH grundsätzlich von der Stelle aus gemessen werden, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten.

Diese neu entwickelte Rechtsprechung wappnet der Senat gleich gegen einen kreativen Missbrauch im nachbarlichen Feindesverhältnis: Das soll nämlich nicht gelten, wenn so ersichtlich landesnachbarrechtlich einzuhaltende Abstandsvorschriften umgangen werden sollen, denn dann wäre der anpflanzende Grundstückseigentümer nicht schutzbedürftig. Würde also im Zusammenhang mit der Anpflanzung das Grundstücksniveau künstlich erhöht, wäre ausnahmsweise das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.

BGH, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23

Redaktion beck-aktuell, pl, 28. März 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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